Lebensversicherung kündigen? Diese Alternativen sind oft besser!

Stand:
Lebens- und Rentenversicherungen sind oft als Altersvorsorge verkauft worden, mit Laufzeiten von 30 oder mehr Jahren. Doch viele Verbraucher:innen halten nicht bis zum Vertragsende durch. Was also tun, wenn sich Lebensumstände geändert oder sich die Versicherung als zu teuer erwiesen haben?
Ein älteres Paar sitzt gemeinsam am Strand und hält sich im Arm.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Wer merkt, dass die eigene Lebensversicherung nicht mehr zu den Lebensumständen passt, zu teuer geworden ist oder nicht rentabel genug ist, muss nicht unbedingt kündigen. Es gibt weitere Möglichkeiten.
  • Ganz wichtig ist in jedem Fall: Lassen Sie die Rendite Ihres Vertrages von unabhängiger Stelle berechnen und mit Alternativen vergleichen, bevor Sie daran etwas ändern! Manchmal rechnet es sich eben doch, die Versicherungsbeiträge weiter zu bezahlen.
  • Wenn Sie nicht ordnungsgemäß über Ihr Rücktritts-, Widerspruchs- oder Widerrufsrecht belehrt wurden, können Sie bei Lebens- und Rentenversicherungen aller Vertragsgenerationen seit 1991 ein Recht zur Rückabwicklung haben. Dies gilt also nicht nur für so genannte Altverträge, sondern auch für Verträge ab 2008. Eine gerichtliche Auseinandersetzung mit Ihrem Versicherer ist aber nicht auszuschließen.
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Lebensversicherungen - so funktionieren sie

Lebensversicherungen sind besonders langfristig angelegte Verträge. Oft sollen Sie 30, 40 oder mehr Jahre lang Ihre Beiträge zahlen. Die Versicherung zahlt dann im Todesfall, bei Renteneintritt oder zu weiteren Anlässen vereinbarte Summen aus.

Da die Verträge so lange laufen, wurden sie früher oft als Altersvorsorge verkauft. Das Argument: Der Versicherer erwirtschaftet mit dem eingezahlten Kapital Gewinne und gewährt den Kund:innen einen garantierten Zins sowie Anteile an eventuellen Überschüssen.

Hintergrund: Versicherer legen Ihr Geld an und erzielen normalerweise eine höhere Verzinsung ihrer Kapitalanlagen als Sie Ihnen im Vertrag versprochen hatten. Überschüsse können außerdem dadurch entstehen, dass unter den Versicherten weniger Menschen sterben als der Versicherer vorherberechnet hatte sowie dadurch, dass die Verwaltungskosten niedriger ausfallen als gedacht.

Zur Überschussbeteiligung gehört schließlich auch der Anspruch auf Beteiligung an den Bewertungsreserven des Versicherers. Darum sehen Sie in Ihren jährlichen Standmitteilungen auch immer einen garantierten Zins, der Ihnen laut Vertrag mindestens zusteht, und einen tatsächlichen Zins, der wegen möglicher Überschüsse höher ausfallen kann als der garantierte.

Der Nachteil bei solchen langfristigen Verträgen: Niemand kennt bei Vertragsschluss seinen tatsächlichen Finanzbedarf während der Laufzeit. Viele Verbraucher:innen wollen oder müssen ihre Versicherung vor Vertragsablauf beenden, weil sich die Lebensumstände über die Jahrzehnte geändert haben.

Wer überlegt, ob die Lebensversicherung noch passend ist, sollte diese Punkte beachten:

  1. Unterm Strich sind Lebensversicherungen keine attraktive Form der Altersvorsorge wegen zu niedriger Garantiezinsen und zu hoher Kosten. Insbesondere fondsgebundene Versicherungen und allgemein junge Verträge sollten Sie auf den Prüfstand stellen.
  2. Bei schon lange laufenden und steuerlich begünstigten Versicherungen dagegen ist es oft ratsam, den Vertrag bis zum Schluss durchzuhalten.
  3. Nicht sinnvoll ist es, sich für die Fortführung des Vertrages zu verschulden, nur um am Ende auf eine hohe Ablaufleistung zu hoffen.
  4. Eine Kündigung des Vertrages sollte gut überlegt sein und nur dann erfolgen, wenn eingehend erwogene Alternativen nicht zur individuellen Situation passen.

Achtung: Eine einmal ausgesprochene Kündigung können Sie nicht mehr ohne Zustimmung des Versicherers zurücknehmen.

Wichtige Alternativen zur Kündigung - und was dabei zu beachten ist

Falls Sie überlegen, ob Ihre Lebensversicherung noch das Richtige für Sie ist, haben Sie oft verschiedene Möglichkeiten.

Gestalten Sie den Versicherungsvertrag preiswerter

Stellen Sie um auf jährliche Zahlungsweise

Bei einer Umstellung von beispielsweise monatlicher auf jährliche Zahlungsweise entfallen die Zuschläge für die Ratenzahlung. Der Beitrag sinkt bei gleicher Leistung. Eine solche Änderung wirkt sich steuerlich nicht negativ aus.

Reduzieren Sie die Dynamisierung

Eine vereinbarte Dynamisierung bedeutet, dass sich der Beitrag jährlich um einen bestimmten Prozentsatz erhöht. Gleichzeitig erhöht sich auch die Todesfall- oder Ablaufleistung. Allerdings geschieht dies nicht proportional zur Beitragserhöhung.

Um die Dynamik in einem Vertrag zu belassen, muss die Erhöhung in der Regel mindestens in jedem dritten Jahr angenommen werden. Bedenken Sie dabei, dass jeweils das aktuelle Alter für die Risikoberechnung und damit für einen gegebenenfalls anfallenden Risikobeitrag zugrunde gelegt wird. Weiterhin werden für jede dynamische Erhöhung Abschlusskosten fällig.

Es kann sich - insbesondere bei gut verzinsten Altverträgen - lohnen, eine Dynamisierung beizubehalten. Abhängig von der eigenen Situation können Sie aber auch die jährliche Dynamikerhöhung aussetzen oder schließlich ganz stoppen. Eine solche Änderung hat steuerlich keine negativen Folgen.

Kündigen Sie unnötige Zusatzversicherungen

Empfehlenswert ist, wenig sinnvolle und in der Regel teure Zusatzversicherungen wie etwa den Unfalltod-Einschluss zu kündigen. Bei vereinbarter Unfalltod-Zusatzversicherung wird eine erhöhte Todesfallleistung im Falle eines Unfalltodes ausbezahlt. Ein solcher Schutz verteuert den Vertrag.

Sofern es nur um die eigene Altersvorsorge geht und kein anderer versorgt werden muss, sollten Sie auch einen vereinbarten Hinterbliebenenschutz auf den Prüfstand stellen. Den Beitrag zu reduzieren, indem Zusatzversicherungen gekappt werden, hat keinen steuerlichen Einfluss.

Stunden Sie die Versicherungsbeiträge

Dabei wird die Zahlung der Beiträge für einen gewissen Zeitraum - häufig bis maximal 2 Jahre - ausgesetzt. Der Versicherungsschutz bleibt erhalten. Die Stundung ist in der Regel zinspflichtig. Die ausgesetzten Beiträge und die Zinsen für die Stundung müssen Sie nach Ablauf des Stundungszeitraumes nachträglich entrichten. In bestimmten Fällen, wie Arbeitslosigkeit oder Elternzeit, bietet der Versicherer zum Teil auch eine zinslose Stundung an.

Die Möglichkeit, die Zahlungen zu stunden, kann bereits in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen stehen. Ein Angebot zur Stundung sollten Sie direkt beim Versicherer anfordern.

Achtung: Diese Variante sollten Sie aber nur dann nutzen, wenn Sie sicher wissen, dass Sie später tatsächlich die Beiträge wieder aufbringen und auch die gestundeten Beträge mit Zins und Zinseszins zurückzahlen können.

Stellen Sie die Versicherung vorübergehend ruhend

Sie können vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten, indem Sie den Vertrag ruhend stellen.

Allerdings gibt es diese Möglichkeit nicht immer. Für den Zeitraum, in dem die Versicherung ruht, bestehen für beide Vertragspartner keine vertraglichen Pflichten. Als Versicherungsnehmer:in brauchen Sie also die Beiträge für den vereinbarten Zeitraum nicht weiter zu entrichten. Der Versicherungsschutz ist unterbrochen, der Vertrag selbst bleibt aber bestehen. Nach Ablauf der Vereinbarung lebt der Versicherungsschutz wieder auf. Auch eine etwaige Zusatzversicherung ruht für den entsprechenden Zeitraum.

Nachteil: Da die ausgesetzten Beiträge später nicht nachgezahlt werden, sinkt die Ablaufleistung.
Reduzieren Sie die Prämien

Um Beiträge dauerhaft zu senken, können Sie überlegen, den jetzigen Vertrag in einen mit reduzierten Prämien umzuwandeln. Diese Möglichkeit ist eventuell schon in den Bedingungen vorgesehen.

Falls das nicht im Vertrag geregelt ist, kann der Versicherer Ihrem Wunsch zustimmen oder diesen abzulehnen.

Achtung: Verringert sich die Prämie, sinken ebenfalls die Leistungen im Todesfall sowie die Ablaufleistung.

Lassen Sie den Vertrag beitragsfrei stellen

Wenn Sie Ihren Versicherungsschutz nicht verlieren möchten, aber die Beiträge für den Vertrag nicht aufbringen können, können Sie den Vertrag beitragsfrei stellen lassen. Die Beitragsfreistellung, also die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung, ist in § 165 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gesetzlich verankert und jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode möglich, wenn eine Mindestversicherungsleistung vereinbart wurde. Als Versicherungsperiode gilt nach § 12 VVG der Zeitraum eines Jahres, wenn kein kürzerer Zeitabschnitt vereinbart ist.

In der Regel beträgt die Versicherungsperiode ein Jahr. Regelmäßig sind aber monatliche Kündigungen möglich. Bitte schauen Sie dafür in Ihre Versicherungsbedingungen.

Rechtlich gesehen handelt es sich bei der Beitragsfreistellung um eine Teilkündigung, durch die sowohl der Versicherungsschutz abgesenkt als auch die Ablaufleistung gemindert wird. Allerdings bleiben die Ansprüche aus der Überschussbeteiligung bestehen.

Gut zu wissen: Sie können den ursprünglichen Versicherungsschutz nach einer erfolgten Beitragsfreistellung nur mit Zustimmung des Versicherers wiederherstellen. Es handelt sich dann um einen Neuabschluss, was neue Abschluss- und Vertriebskosten zur Folge hat. Möglicherweise müssen Sie dann auch eine neue Gesundheitsprüfung durchlaufen.

Wird ein Mindestrückkaufswert unterschritten, kann ein Antrag auf Beitragsfreistellung als Kündigung gewertet werden und eine sofortige Vertragskündigung zur Folge haben. Hierzu gibt es ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az.: 3 U 131/13, 5.3. 2015), siehe auch § 165 Abs.1 S.2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

Beachten Sie: Falls an den Vertrag Zusatzversicherungen gekoppelt sind, zum Beispiel über Berufsunfähigkeit, entfallen diese in der Regel, wenn der Hauptvertrag auf eine prämienfreie Versicherung umgestellt wird. Deshalb sollten Sie gut überlegen, ob Sie eine Beitragsfreistellung möchten.
 

Verjährungsfristen

Wer seine Lebens- oder Rentenversicherung kündigt, sollte sich damit beschäftigen, welche Summe ausgezahlt wird und wie hoch die beitragsfreie Versicherungssumme ausfällt. Sie können gegen die Berechnungen der Versicherung nämlich im Regelfall nur 3 Jahre lang vorgehen - gerechnet ab dem 1. Januar des Jahres, das auf die Kündigung oder Beitragsfreistellung folgt.

Wenn Sie also zum Beispiel 2024 den Vertrag gekündigt oder beitragsfrei gestellt haben, müssen Sie bis Ende 2027 tätig werden, um die Verjährung zu hemmen.

Welche Schritte sinnvoll sind und ob Sie damit die Verjährung hemmen können, sollten Sie mit unabhängiger Unterstützung rechtzeitig klären. Dabei helfen zum Beispiel die Verbraucherzentralen.

Policendarlehen (Versicherungsdarlehen)

Wer nur vorübergehend finanzschwach ist, der kann seine Police auch beleihen.

In diesem Fall bekommen Sie als Versicherungsnehmer:in einen Teilbetrag als Darlehen ausgezahlt, das Sie während der Restlaufzeit der Police oder erst bei Fälligkeit tilgen können. Dieser Teilbetrag kann bis zumeist bis zu 100 Prozent des Rückkaufswertes betragen, bei Fondspolicen bis zu 60 Prozent. Sie können Policen bei der Versicherungsgesellschaft selbst oder bei einer Bank beleihen lassen.

Anbieter am deutschen Policen-Zweitmarkt bieten ebenfalls Lösungen an. Allerdings ist ein bereits angesparter Mindestrückkaufswert erforderlich. In der Regel können Lebensversicherungen dann bei vielen Anbietern mit einer Mindestdarlehenssumme in Höhe von 2.500 Euro beliehen werden. Bei einigen ist das schon mit einer Darlehenssumme ab 1.000 Euro möglich.

Der Vorteil gegenüber einem normalen Ratendarlehen kann darin bestehen, dass das Policendarlehen zinsgünstiger ist. Dies ist aber von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich. Auch dient die Police selbst als Sicherheit, weshalb oftmals keine Schufa-Auskunft erforderlich ist und auch kein Schufa-Eintrag erfolgt.

Sie sollten das Angebot Ihrer Versicherungsgesellschaft mit den Angeboten der deutschen Zweitmarkthändler vergleichen, um den günstigsten Zins für die Beleihung ihrer Police zu ermitteln.

Gut zu wissen: Das Policendarlehen kann sich bei einer bis dahin steuerfreien Lebens- oder Rentenversicherung unter Umständen steuerlich negativ auswirken und die Steuerpflicht für den Versicherungsvertrag auslösen. Das gilt für Vertrage, die bis 31. Dezember 2004 geschlossen wurden und mindestens 12 Jahre Laufzeit haben. Bei einem Darlehen rein zu privaten Zwecken sollte das zwar nicht der Fall sein. Dennoch sollten Sie die steuerlichen Konsequenzen für den Vertrag mit Ihrem Steuerberater besprechen.
Verkauf auf dem Zweitmarkt

Unter bestimmten Voraussetzungen stehen die Chancen gut, einen Aufkäufer für den eigenen Versicherungsvertrag zu finden.

Beträgt der Rückkaufswert der Police mindestens 10.000 Euro und übersteigt die verbleibende Vertragslaufzeit nicht 15 Jahre bis 25 Jahre, haben Sie gute Chancen, einen Aufkäufer für den Lebensversicherungsvertrag zu finden. Allerdings werden fondsgebundene Lebensversicherungen in der Regel nicht aufgekauft. Nicht angekauft werden außerdem staatlich geförderte Verträge, also Riester- oder Rürup-Rentenversicherungen, sowie auch keine Lebensversicherungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherungen).

Professionelle Policenankäufer bieten Kaufpreise an, die zwischen 1 bis maximal 15 Prozent über dem Rückkaufswert des Versicherers liegen können.

Die Ankäufer erwerben die Police mit dem Ziel, diese an Stelle des ursprünglichen Versicherungsnehmers bis zur Endfälligkeit weiterzuführen und sich am Stichtag die Ablaufleistung auszahlen zu lassen. Für Sie hat das den zusätzlichen Vorteil, dass ein Rest-Versicherungsschutz gewahrt ist. So bleibt der Todesfallschutz für Sie erhalten, da der Policenkäufer den Vertrag fortführt. Stirbt die versicherte Person vor Vertragsende, zahlt der Policenkäufer der Person Ihrer Wahl die Todesfallleistung aus, allerdings reduziert um den Kaufpreis, die bis zum Todestag gezahlten Prämien und eine angemessene Verzinsung.

Beachten Sie: Meist allerdings beendet ein Policenkäufer Zusatzversicherungen wie zum Beispiel eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Diesen Schutz würden Sie verlieren. Es gibt mitunter Ankaufsmodelle, bei denen solche zusätzlichen Versicherungen erhalten bleiben können. Achten Sie daher genau darauf, falls Ihnen das wichtig ist.

Seien Sie bei der Auswahl des Policenankäufers vorsichtig. Auf dem Markt tummeln sich viele Firmen, die die Unwissenheit von Verbraucher:innen ausnutzen.

Die Verkaufsabwicklung erfolgt in mehreren Schritten.

  1. Zunächst benötigt der Policenkäufer Ihre Kontaktdaten, Angaben zum Vertrag (Name des Versicherers, Versicherungsschein-Nummer, Vertragslaufzeit, Rückkaufswert) und eine Kopie des Versicherungsscheins.
  2. Sie erhalten ein Angebot.
  3. Wenn Sie es annehmen, müssen Sie dem Policenkäufer den unterschriebenen Kaufvertrag und den Originalvertrag zusenden.
  4. Der Policenkäufer teilt dem Versicherer die Abtretung Ihres Vertrages mit und zahlt den Kaufpreis an Sie aus.

Dabei sollten Sie darauf achten, dass sowohl die Preisangebote für den Ankauf kostenlos und unverbindlich erstellt werden als auch der Ankauf selbst unentgeltlich erfolgt. Der Kaufpreis sollte bei Kapitallebens- und Rentenversicherungen über dem Rückkaufswert liegen und sofort und in einer Summe ausgezahlt werden. Die Abwicklung des Verkaufs sollte über einen Treuhänder laufen und für den Kaufvertrag deutsches Recht gelten.

Gut zu wissen: Einige Unternehmen zahlen unter Rückkaufswert oder sogar nur Teilbeträge aus und verbinden dies mit dem Versprechen künftiger Zahlungen, dessen Einhaltung jedoch ungewiss ist. Auch sollten Sie unbedingt darauf achten, dass der Ankäufer vom vereinbarten Kaufpreis nicht teilweise oder gar vollständig die Abgeltungssteuer einbehält, denn dieser Betrag steht dem Kunden in voller Höhe zu. Häufig ist dieser Passus in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt.

Gehört die ankaufende Firma dem Bundesverband Vermögensanlagen im Zweitmarkt für Lebensversicherungen (BVZL) e.V. an, gelten gewisse Qualitätsrichtlinien. Die Unternehmen in dem Verband haben sich verpflichtet, bestimmte Kaufanforderungen einzuhalten.

Der Policenkäufer ist verpflichtet, Ihr zuständiges Finanzamt über den Verkauf zu informieren. Bei Verkauf von Verträgen mit einem Vertragsabschluss nach dem 31. Dezember 2004 wird auf den vollen Gewinn eine Abgeltungsteuer von 25 Prozent fällig, sowie Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer. Bei Verkauf eines Vertrages, den Sie vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen haben, werden dagegen meist keine Steuern fällig.

Kündigung von Versicherungsverträgen

Sie können den Vertrag ohne Angabe von Gründen kündigen. Sofern nicht eine bestimmte Form vereinbart ist, reicht dazu ein formloses Schreiben an den Versicherer. Es ist jedoch ratsam, die Kündigung per Einwurfeinschreiben zu versenden.

Die Kündigung ist jederzeit zum Ende der Versicherungsperiode möglich. Versicherte, die ihre Prämie jährlich entrichten, unterliegen dieser Hauptfälligkeitsfrist. Wurde mit dem Versicherer jedoch eine monatliche Zahlungsweise vereinbart, gelten auch monatliche Kündigungsfristen.

Zu diesem Termin erlischt bei einer Kündigung der Versicherungsschutz, und der Versicherungsnehmer bekommt den Rückkaufswert ausgezahlt. Die Höhe des aktuellen Rückkaufswertes finden Sie in der letzten Standmitteilung. Neben dem Rückkaufswert muss die Gesellschaft die vom Versicherten bereits erworbenen Ansprüche aus einer Überschussbeteiligung zuzüglich anteiliger Schlussüberschussanteile auszahlen.

Vorsicht beim Rückkaufswert

Durch eine Kündigung verlieren Sie in der Regel viel Geld. Die Versicherer zahlen nur den Rückkaufswert. Und das ist nicht die Summe der gezahlten Beiträge. Versicherer können bei einer Kündigung Folgendes abziehen:

  • Abschluss- und Vertriebskosten
  • einen Stornoabschlag

Beachten Sie außerdem steuerliche Gesichtspunkte. Altverträge, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei und eine Kündigung daher eher unattraktiv.

Auch die garantierten Zinsen spielen eine entscheidende Rolle, ob ein alter Vertrag für Sie attraktiver ist als eine Kündigung. Je älter die Verträge sind, desto höher ist dieser Zins. Noch bis Juni 2000 waren 4 Prozent garantierte Zinsen bei neu abgeschlossenen Verträgen üblich. Da das allgemeine Zinsniveau seitdem gesunken ist, sind solche Zinsen heutzutage bei Lebensversicherungen nicht mehr zu bekommen.

Berechnung des Rückkaufswertes für Verträge bis Ende 2007

Für kapitalbildende und fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen, die zwischen Mitte 1994 und Ende 2007 abgeschlossen wurden, gilt eine sehr verbraucherfreundliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).

Der BGH hatte kritisiert, dass die Klauseln zum Rückkaufswert gegen das Transparenzgebot verstoßen und die Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligen. Der BGH hat in mehreren Urteilen entschieden, dass die Auszahlungen bei Kündigung und Beitragsfreistellungen einen "Mindestbetrag" nicht unterschreiten dürfen. Auch dürfen bei der Berechnung des Mindestwertes keine Abschluss- und Vertriebskosten berücksichtigt werden.

Durch diese Urteile hat der Versicherungsnehmer Anspruch auf grob gerechnet die Hälfte der eingezahlten Beiträge.

Berechnung des Rückkaufswertes für Verträge ab 2008

Für Neuverträge mit einem Vertragsabschluss ab 1. Januar 2008 gilt eine andere Berechnung. Das neue Versicherungsvertragsgesetz schreibt vor, dass alle Kosten einschließlich der für den erhaltenen Versicherungsschutz gezahlten Risikobeiträge abgezogen werden können. Die Versicherer können außerdem einen Stornoabschlag berechnen, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist.

Diese Berechnung führt zu noch etwas höheren Auszahlungen als auf der Grundlage der BGH-Urteile für die Lebensversicherungsverträge bis Ende 2007.

Verjährungsfristen

Wer seine Lebens- oder Rentenversicherung kündigt, sollte sich damit beschäftigen, welche Summe ausgezahlt wird bzw. wie hoch die beitragsfreie Versicherungssumme ausfällt. Rechtlich können Sie gegen die Berechnungen der Versicherung nämlich im Regelfall nur drei Jahre lang vorgehen - und zwar gerechnet ab dem 1. Januar des Jahres, das auf Kündigung / Beitragsfreistellung folgt.

Wenn Sie also zum Beispiel 2024 den Vertrag gekündigt oder beitragsfrei gestellt haben, müssen Sie bis Ende 2027 tätig werden, um die Verjährung zu hemmen.

Welche Schritte sinnvoll sind und ob Sie damit die Verjährung hemmen können, sollten Sie mit unabhängiger Unterstützung rechtzeitig klären. Dabei helfen zum Beispiel die Verbraucherzentralen.

Steuerliche Situation

Kündigt man einen steuerfreien Altvertag (also Vertragsschluss vor dem 1. Januar 2005) mit einer zwölfjährigen Mindestlaufzeit, bleibt die Auszahlung des Rückkaufswertes steuerfrei. Ansonsten erfolgt die Belastung mit der Abgeltungssteuer in voller Höhe.

Bei Neuverträgen, die schon 12 Jahre oder länger laufen und bei denen die versicherte Person 60 Jahre alt ist, ist nur die Hälfte des Gewinns mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Bei Verträgen, die ab 2012 geschlossen wurden, gilt das für Menschen ab 62 Jahren.

Versicherungsvertrag widerrufen / widersprechen / Rücktritt erklären

Einen gerade erst abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag können Sie innerhalb einer Frist von 30 Tagen widerrufen.

Die Frist beginnt einen Tag nach Zugang des Versicherungsscheins sowie der weiteren Vertragsunterlagen.

Zum Teil gibt es diese Möglichkeit aber auch noch wesentlich länger. Der Hintergrund: Solange der Versicherer seine Informationspflichten nicht vollständig erfüllt hat, beginnt die 30-Tage-Frist nicht zu laufen. Damit kann ein Vertrag unter Umständen auch noch Jahre nach Abschluss widerrufen werden.

Besonderheiten gelten zudem für Lebensversicherungsverträge die in den Jahren 1994 bis 2007 nach dem sogenannten Policenmodell geschlossen wurden. Dabei füllte der Kunde ein Antragsformular aus. Der Versicherer nahm den Antrag an, indem er dem Kunden den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen sowie die übrigen Vertragsunterlagen übergab.

Hatte eine Gesellschaft ihre Kund:innen nicht richtig über das Widerspruchsrecht informiert, sollte dieses ein Jahr nach der ersten Prämienzahlung erlöschen. Der Europäische Gerichtshof erklärte diese Regelung für unvereinbar mit dem damaligen EU-Recht. Der Versicherungsnehmer hat hier ein zeitlich unbegrenztes Widerspruchs- bzw. Widerrufsrecht (Urteile des Europäischen Gerichtshofs (Az. C-209/12) und des Bundesgerichtshofs (Az. IV ZR 73/13 und IV ZR 76/11).

Sofern der Vertrag nach dem sog. "Antragsmodell" geschlossen wurde, gilt im Ergebnis das Gleiche wie beim Policenmodell. Statt eines Widerspruchsrechts kann das Rücktrittsrecht bei unzureichender Belehrung/Information heute noch ausgeübt werden, siehe etwa Bundesgerichtshof, Az. IV ZR 260/11 und IV ZR 173/15.

Allerdings muss der Fehler der Belehrung gravierend gewesen sein. Der Europäische Gerichtshof bezieht sich im späteren Urteil vom 19. Januar 2019 (Az: C 355/18 bis C 357/18 und C 479/18 Rz. 81) auf jene Fälle, in denen der Versicherer gar nicht belehrt hat oder derart unrichtig belehrte, dass den Versicherungsnehmern die Möglichkeit genommen wurde, ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Dabei sei im Wege einer Gesamtwürdigung insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Das ewige Widerspruchsrecht erfährt also gewisse Grenzen.

Achtung: Bevor Sie den Rücktritt oder Widerspruch erklären, sollten Sie aber auch wirtschaftliche Überlegungen berücksichtigen. Die Rückabwicklung beendet auch Zusatzversicherungen, wie eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Altverträge haben eine relativ hohe Garantieverzinsung und sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Welche Wiederanlagemöglichkeiten bestehen im Niedrigzinsumfeld? Die Renditen der Wiederanlage müssen mit den Restlaufrenditen Ihres Vertrages geprüft werden. Auch kann bei Rückabwicklung das Prozessrisiko nicht außer Acht gelassen werden. Schließlich können Versicherer die Kosten für die in Anspruch genommene Versicherungsleistung im Widerrufsfall vom Auszahlungsbetrag abziehen.

Lassen Sie sich also im Zweifel unabhängig beraten, welche Möglichkeiten Sie haben und welche für Sie attraktiver sind. Das geht zum Beispiel bei den Verbraucherzentralen.

Mehr dazu lesen Sie im verlinkten Artikel zum ewigen Widerspruch bei Lebens- und Rentenversicherungen.

Was lohnt sich nun für meinen Vertrag?

Ob Sie Ihren Vertrag kündigen, beitragsfrei stellen oder mit Beitragszahlung fortführen sollten, können Sie so überprüfen:

1. Lohnt die Beitragsfreistellung?

Wird der Vertrag beitragsfrei gestellt, sparen Sie sich die zukünftigen Beiträge und können das Geld anderswo anlegen. Aber erreichen Sie dabei ähnliche Zinsen wie mit den Beiträgen in die Lebensversicherung?

Berechnen Sie dazu die Lücke: Welche garantierte Ablaufleistung erhalten Sie bei der Lebensversicherung, wenn Sie ganz normal weiter Ihre Beiträge zahlen? Und welche garantierte beitragsfreie Versicherungssumme erhalten Sie stattdessen, wenn Sie nun Ihre Versicherung beitragsfrei stellen? Die Differenz müssten Sie mit den gesparten Beiträgen anders erwirtschaften, damit die Beitragsfreistellung für Sie einen Gewinn bringt.

Achtung: Bei Zinsen, die seit Jahren besonders niedrig sind, fällt es schwer, die Rendite von alten Lebensversicherungen auf andere, ähnlich sichere Weise zu erzielen.

2. Lohnt die Kündigung?

Bei einem gekündigten Vertrag erhalten Sie den Rückkaufswert, den Sie in Ihrer Standmitteilung finden. Da Sie nach der Kündigung keine weiteren Beiträge zahlen, können Sie das Geld auf andere Weise anlegen, wo es Zinsen bringt. Aber welchen Zins müssen Sie erwirtschaften, um mit dem Rückkaufswert und den ersparten Beiträgen das garantierte Kapital zu erreichen, das Sie sonst bei Fortführung der Lebensversicherung bekommen hätten?

Auch hier gilt Achtung: Bei Zinsen, die seit Jahren besonders niedrig sind, fällt es schwer, die Rendite von alten Lebensversicherungen auf andere, ähnlich sichere Weise zu erzielen.

Bei beiden Berechnungen gibt es Unsicherheitsfaktoren. So können sich das Zinsniveau ändern und steuerliche Fragen eine Rolle spielen. Im Zweifel sollten Sie sich unabhängige Unterstützung holen, zum Beispiel bei Ihrer Verbraucherzentrale.

So sollten Sie vorgehen

Bevor Sie einen Vertrag kündigen oder beitragsfrei stellen, klären Sie die folgenden Punkte:

  1. Wann haben Sie den Vertrag abgeschlossen?
  2. Hat Sie Ihr Versicherer bei einem Vertragsabschluss zwischen 1991 und heute gar nicht oder deutlich fehlerhaft über Ihr Widerspruchs-/Widerrufs-/Rücktrittsrecht belehrt? Dann können Sie auch heute noch einen Rückabwicklungsanspruch haben, der für Sie attraktiv ist. Eine gerichtliche Auseinandersetzung mit Ihrem Versicherer ist aber möglich.
  3. Wenn Sie einen Rechtsstreit - weil Sie keine Rechtsschutzversicherung haben - nicht riskieren wollen, lassen Sie prüfen, ob die BGH-Entscheidungen zum Rückkaufswert oder zur Beitragsfreistellung zu berücksichtigen sind. Bei einem Vertragsabschluss ab 2008 greift das neue Versicherungsvertragsrecht. Durch die gleichmäßige Verteilung der Abschlusskosten auf die ersten fünf Jahre ergibt sich ein etwas höherer Auszahlungsbetrag als auf der Grundlage der für Altverträge ergangenen BGH-Entscheidungen.
  4. Kann der Verkauf Ihrer Lebensversicherung eine Alternative sein? Sie erzielen beim Verkauf der Lebensversicherung einen höheren Verkaufserlös als den Rückkaufswert.
  5. Renditeberechnungen sollten Sie in keinem Fall außer Acht lassen! Ist die Vertragsfortführung mit Beitragszahlung doch - unter Renditegesichtspunkten - besser als die Kündigung oder die Beitragsfreistellung? Die Garantieverzinsung Ihres Vertrags ist ebenso zu berücksichtigen wie auch steuerliche Überlegungen.
  6. Wenn Sie unsicher sind, lassen Sie sich von Ihrer Verbraucherzentrale beraten oder von einem unabhängigen Versicherungsberater unterstützen. Ansprechpartner finden Sie bei deren "Bundesverband der Versicherungsberater".
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