Satzung

Stand:
Satzung des gemeinnützigen Vereins Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V.
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Halle (Saale) und ist in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt den Zweck

  • die Interessen der Verbraucher wahrzunehmen,
  • die Stellung des Verbrauchers in der sozialen Marktwirtschaft zu stärken sowie die Entwicklung zu einer nachhaltigen Marktwirtschaft zu fördern,
  • sich öffentlich gegenüber Politik, Verwaltung und Anbietern für einen wirtschaftlichen und gesundheitlichen Verbraucherschutz einzusetzen,
  • verbraucherpolitisch wirksam zu werden und sich für eine Einhaltung und Durchsetzung bestehender Gesetze und Verordnungen einzusetzen.

 

2. Der Verein erfüllt diesen Zweck durch:

  • individuelle Beratung und Hilfeleistung für die Verbraucher einschließlich der Wahrnehmung der Befugnis zur außergerichtlichen Rechtsdienstleistung, durch Verbraucherinformation und Verbraucherbildung
  • die verbraucherpolitische Interessenvertretung der Verbraucher gegenüber Politik und Wirtschaft
  • Verfolgung von Verstößen gegen Verbraucherschutzgesetze und Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht soweit Verbraucherinteressen berührt sind, auch durch die Einleitung gerichtlicher Maßnahmen und der Einziehung der Forderungen von Verbrauchern
  • eine aktive Öffentlichkeitsarbeit
  • durch die Beteiligung an landesübergreifenden Gemeinschaftsvorhaben zum Verbraucherschutz.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist demokratisch, parteipolitisch und weltanschaulich neutral und unabhängig.
  2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  5. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haben weder bei ihrem Ausscheiden noch bei der Auflösung des Vereins Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
  6. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins - soweit nicht gesetzliche Vorschriften oder Zuwendungsbescheide der öffentlichen Hand etwas anderes bestimmen – an andere Verbrauchereinrichtungen in Deutschland, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben und im Auflösungsbeschluss der Mitgliederversammlung zu bestimmen sind.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können sein Verbände und Vereinigungen und andere juristische Personen, die als Zusammenschluss von Verbrauchern gelten können und natürliche Personen, die bereit und geeignet sind, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen. Sofern ein Interessengegensatz zu den Aufgaben des Vereins besteht kann eine Mitgliedschaft nicht erworben werden.

  2. Der Verein kann Fördermitglieder aufnehmen, die den Zweck des Vereins unterstützen. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Sie haben kein Stimmrecht.

  3. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet auf schriftlichen Antrag die Mitgliederversammlung.

  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Erlöschen des Vereins. Die Mitglieder sind berechtigt, mit dreimonatiger Frist zum Ende des Kalenderjahres ihren Austritt schriftlich zu erklären.

  5. Wenn ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages bis zum Ende des Geschäftsjahres im Rückstand ist, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Die nächste turnusgemäße Mitgliederversammlung entscheidet abschließend über den Ausschluss. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt an der Willensbildung des Vereins mitzuwirken, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und den Rat des Vereins einzuholen.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt Anträge in die Mitgliederversammlung einzubringen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet

  • die Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern und an der Erfüllung der Aufgaben des Vereins mitzuwirken

  • eine vereinsschädigende Konkurrenz zu unterlassen

  • die von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeiträge jeweils bis zum 31. März des laufenden Jahres zu entrichten.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitglieder bilden als oberstes Organ des Vereins die Mitgliederversammlung.

  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich mit Frist von vier Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und der Beschlussanträge (einschließlich Wahlvorschläge). Die Frist kann bei besonderer Eilbedürftigkeit bis auf 10 Tage abgekürzt werden.

  3. Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung sind schriftlich bis vor Versammlungsbeginn einzureichen. Über ihre Behandlung entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn unaufschiebbare Beschlüsse zu fassen sind oder ein Drittel der Mitglieder es unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen.

  4. Der Vorstand und die Geschäftsführung nehmen beratend an den Mitgliederversammlungen teil.

  5. Der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Versammlung, sind beide verhindert bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.

 

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Beschlussfassung über vereins- und verbraucherpolitische Grundsätze

  2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

  3. Wahl von jeweils zwei Kassenprüfern für eine Amtszeit von vier Jahren

  4. Entgegennahme und Genehmigung des jährlichen Tätigkeitsberichts und des Jahresfinanzberichtes des Vorstandes

  5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

  6. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

  7. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands

  8. Beschlussfassung über die von Mitgliedern eingebrachte Anträge

  9. Entscheidungen über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes gemäß § 4 (5)

  10. Beschlussfassung über Satzungsänderungen

  11. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

§ 9 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  1. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn  mindestens die Hälfte der Mitgliederstimmen vertreten ist. Jedes Mitglied kann sein Stimmrecht schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen. Jedes Mitglied kann höchstens ein anderes Mitglied vertreten.

  2. Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, werden Beschlüsse durch einfache  Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen sind nicht mitzuzählen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

  3. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert oder Vorstandsmitglieder abberufen werden sollen, bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und wenigstens der Hälfte der Mitgliederstimmen.

  4. Wahlen erfolgen durch schriftliche Abstimmung, sofern die Mitgliederversammlung nicht mehrheitlich beschließt, die Wahl durch Handzeichen vorzunehmen. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Erforderlichenfalls wird die Wahl wiederholt, wobei dann die relative Mehrheit genügt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.

  5. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem  Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzustellen ist.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 4 bis höchstens 6 Personen.

  2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

  3. Der Vorstandsvorsitzende und der Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB und sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.

  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten Wahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Wird eine Nachwahl bei Ausscheiden eines Mitglieds notwendig, wird der Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt.

  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Sitzungsleiter sowie dem Protokollanten zu unterzeichnen.

  6. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung der mit ihrer Amtsführung notwendig verbundenen Reisekosten.

  7. Die Mitglieder des Vorstandes haften gegenüber dem Verein ausschließlich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

     

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Aufgaben des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung oder der Geschäftsführung vorbehalten sind.
  2. Der Vorstand hat insbesondere die Aufgaben:
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  • Beratung, Beschluss und Weiterleitung der Jahresabrechnung, des Jahresberichtes und der Jahresplanung an die Mitgliederversammlung

  • Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins

  • Bestellung des Geschäftsführers

  • Überwachung des Tätigkeit des Geschäftsführers

  • Ausschluss von Vereinsmitgliedern

 

§ 12 Geschäftsführer

  1. Dem Geschäftsführer obliegt die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte.

    Dazu gehören insbesondere

  • alle wiederkehrenden Maßnahmen, die zur Durchführung der Aufgaben der Verbraucherzentrale und zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes notwendig sind

  • die Vorbereitung und Durchführung des jährlichen Haushaltsplanes und Jahresabschlusses

  • Verantwortung für alle Personalangelegenheiten

  • Abschluss und Erfüllung von Verträgen

  • Abgabe von verbindlichen Erklärungen gegenüber Dritten im Sinne des Satzungszweckes

  • Erstellen von langfristigen Aufgabenkonzepten

2. Der Geschäftsführer unterrichtet den Vorstand laufend über alle wichtigen Angelegenheiten    des Vereins; er nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil und hat Vortragsrecht.

3. Der Geschäftsführer bereitet die Beschlüsse des Vorstandes vor und führt sie aus.

4. Der Geschäftsführer stellt einen Organisationsplan, einen Geschäftsverteilungsplan und die jährlichen Wirtschaftspläne auf und legt diese dem Vorstand zur Genehmigung vor.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Eine Verkürzung der Einladungsfrist nach § 7 (2) ist ausgeschlossen.

  2. Für die Auflösung ist eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen und wenigstens der Hälfte aller Mitgliederstimmen erforderlich.

 

§ 14 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

 


Die Satzung/Änderung wurde durch die Mitgliederversammlung am 02.04.2009 beschlossen und am 08.09.2009 ins Vereinsregister eingetragen.

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