Invalidenrente: Aufs Geburtsjahr kommt es an

Stand:
Wer aus gesundheitlichen Gründen seine Arbeitskraft verliert, bevor er das Pensionsalter erreicht hat, hat Anspruch auf die gesetzliche Erwerbsminderungsrente.
Off

Das Gesetz unterscheidet zwischen vollständiger und teilweiser Erwerbsminderung. Sind die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente gegeben, bekommt ein Versicherter eine volle Erwerbsminderungsrente, wenn er aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund einer Behinderung innerhalb einer Fünf-Tage-Woche weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann.

Lediglich die Hälfte der Rente geht an diejenigen, die innerhalb der Fünf-Tage-Woche noch drei aber nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich arbeiten können. Es sei denn, es lässt sich keine Teilzeitstelle finden. Dann steht dem Versicherten der volle Satz zu.

Völlig leer gehen alle aus, die noch mindestens sechs Stunden arbeiten können. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Versicherte noch seinen angestammten Beruf ausüben kann. Geprüft wird allein die Fähigkeit, irgendeiner Tätigkeit nachzugehen.

Eine Sonderregelung sieht das Gesetz für alle vor, die vor dem 02.01.1961 geboren wurden. Sie haben weiterhin Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente (sogenannte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit). Dabei wird geprüft, ob der Arbeitnehmer nur noch weniger als sechs Stunden in dem bislang ausgeübten Beruf tätig sein kann. In diesem Zusammenhang stellt sich die - in den letzten Jahren häufig zu Gerichtsverfahren führende - Frage, ob der Versicherte einer zumutbaren anderen Tätigkeit (sogenannter Verweisungsberuf) nachgehen kann. Auch für die Höhe dieser Rente gilt: Sie liegt erheblich niedriger als vor der Reform.

Ratgeber-Tipps

Ab jetzt finanziell unabhängig
Frauen sind durchschnittlich weniger vermögend als Männer. Ihr Verdienst ist – häufig wegen Teilzeitarbeit – geringer.…
Das Vorsorge-Handbuch
Wer sich wünscht, selbstbestimmt zu leben und Entscheidungen zu treffen, und sich wünscht, das auch am Lebensabend zu…
Bundesgerichtshof

Wegweisendes BGH-Urteil: Klauseln zu Negativzinsen unzulässig

Von 2019 bis zur Zinswende 2022 hatten verschiedene Banken und Sparkassen Verwahrentgelte eingeführt, die sie in Form von Negativzinsen erhoben. Dies hielten die Verbraucherzentralen für unzulässig und klagten. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Klauseln für unzulässig erklärt.
Eine Frau blickt auf eine digitale Anzeige.

"Meta AI" bei Facebook, Instagram und WhatsApp – so widersprechen Sie

Meta will in Europa öffentliche Nutzerinhalte fürs Training der KI "Meta AI" verwenden. Sie können der Nutzung Ihrer Daten widersprechen, den Chatbot mit dem blauen Kreis aber nicht abschalten. Die Verbraucherzentrale NRW geht rechtlich gegen Metas Handlungen vor.
Ein Paar prüft die Rechung

Черный список: Фейковые письма о взыскании задолженности

Потребители регулярно получают письма о взыскании задолженности от мошенников. Центр по защите прав потребителей федеральной земли Бранденбург публикует номера счетов, на которые ни в коем случае не нужно перечислять деньги.