Trotz Verkaufsverbot Lachgas weiterhin erhältlich

Pressemitteilung vom 11. August 2026

Marktstichprobe der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt deckt auf: verschiedene Kioske in Halle/Saale ignorieren das Verkaufsverbot für Lachgas-Großgebinde.

Lachgas

Seit dem April 2026 gilt ein umfassendes Verkaufsverbot für Lachgaskartuschen mit einem Inhalt von mehr als 8,4 Gramm. Hintergrund – diese Großgebinde sind aufgrund der Handhabung besonders für die Missbrauch zu Rauschzwecken geeignet. Im Rahmen einer nicht repräsentativen Marktstichprobe auf dem Stadtgebiet von Halle/Saale untersuchte die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt insgesamt 20 Spätis und Kioske. Das Ergebnis ist alarmierend: In vier der überprüften Verkaufsstellen wurden die Kartuschen mit einem Füllvolumen von einem oder zwei Kilogramm abgegeben. 

„Die nunmehr seit 4 Monaten gültigen Beschränkungen sind ein wichtiger Schritt für den gesundheitlichen Verbraucherschutz, bleiben aber wirkungslos, wenn sie nicht durchgesetzt werden. Unsere Stichprobe zeigt, dass einige Betreiber die Gesundheitsgefahren für Verbraucher billigend in Kauf nehmen, um den eigenen Umsatz zu steigern“, sagt Alexander Heinrich, Referent im Team Lebensmittel. Besonders brisant: In zwei überprüften Verkaufsstellen waren Lachgas-Kartuschen nicht nur auf Nachfrage erhältlich, sondern wurden offen in der Auslage präsentiert, klare Verstöße gegen das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG).

Gesundheitsgefahren werden ignoriert

Das Verbot folgte auf den stark gestiegenen Missbrauch von Lachgas als Rauschmittel, bei dem insbesondere Mediziner Alarm schlagen. Lachgas ist kein harmloser Partyspaß. Neurotoxische Schäden können schon bei einmaligen, häufig jedoch erst nach monatelangem Konsum auftreten, dann jedoch umso gravierender. 

  • Der Konsum führt zu einer Inaktivierung von Vitamin B12, was dauerhafte Nervenschäden insbesondere des Rückenmarks bis hin zur (Querschnitts-)Lähmung auslösen, kann.
  • Die direkte Inhalation aus der Kartusche kann zu akuter Bewusstlosigkeit, teils mit schwersten Sturzfolgen führen.
  • Typische Symptome sind Kribbeln und Taubheitsgefühle in Händen und Füßen, Muskelschwäche, Gangunsicherheit sowie Blasen- und Mastdarmstörungen.

Besonders besorgniserregend: Wie Berichte aus Hessen und Nordrhein-Westfahlen zeigen, sind immer mehr Verkehrsunfälle mit teils schweren Personenschäden auf den Konsum von Lachgas am Steuer zurückzuführen.

Forderungen an Politik und Überwachungsbehörden

Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt fordert die zuständigen Vollzugsbehörden auf, ihrer Kontrollpflicht nachzukommen und die Einhaltung des Gesetzes konsequent durchzusetzen. Die jetzt aufgedeckten Verstöße sind mutmaßlich nur die Spitze des Eisbergs.

Alle Behörden müssen ihrer Verantwortung im Sinne des vorbeugenden Gesundheits- und Jugendschutzes gerecht werden und folgende Maßnahmen umsetzen:

  • Konsequente Kontrollen im stationären Einzelhandel, insbesondere in Spätis und Kiosken durch regelmäßige auch verdeckte Kontrollen.
  • Durchsetzung der gesetzlichen Strafrahmen bei Verstößen insbesondere bei gewerbsmäßigem Handel und Abgabe an Minderjährige.
  • Sanktionierung von Unternehmern/Händler die wiederholt gegen das Verkaufsverbot verstoßen, bspw. durch Betriebsschließungen oder den Entzug der Gewerbeerlaubnis.

Die zuständigen Behörden wurden vorab über die Ergebnisse der Marktstichprobe in Kenntnis gesetzt.

Rechtlicher Hintergrund

Neue Rechtslage soll Jugendliche und junge Erwachsene schützen

Mit dem Verbot sollen insbesondere Jugendliche und junge Erwachsene vor den schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen des Konsums geschützt werden. Die zentralen Neuregelungen im Überblick:

  • Verbot von Großgebinden: Behälter mit einer Füllmenge von mehr als 8,4 Gramm Lachgas (Schlagsahnekapseln) dürfen nicht mehr an Privatpersonen abgegeben werden
  • Mengenbegrenzung: Selbst bei Schlagsahnekapseln (à 8,4 Gramm) ist pro Verkaufsvorgang die Abgabe von maximal zehn Stück erlaubt.
  • Absolutes Verbot für Minderjährige: Die Abgabe von Lachgas an Personen unter 18 Jahre sowie der Besitz durch Minderjährige sind vollständig untersagt.
  • Vertriebsverbote: Der Verkauf über das Internet und per Automaten an private Endverbraucher ist gänzlich untersagt.

Verstöße können als Straftat mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden. Bei gewerbsmäßigem Handel oder der Abgabe an Minderjährige drohen sogar Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren.


Das landesweite Servicetelefon der Verbraucherzentrale ist unter +49 345 29 27 800 für Auskünfte und Terminvereinbarungen zu erreichen.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.