Um welche Verträge geht es?
Bei den betroffenen Verträgen handelt es sich um Sparverträge oder Riester-Banksparpläne, die beispielsweise unter den Namen
- "Bonusplan" (Volks- und Raiffeisenbank)
- "Prämiensparen flexibel" (Sparkasse)
- "VorsorgePlus" (Sparkasse)
- "Vorsorgesparen" (Sparkasse)
- "Vermögensplan" (Sparkasse)
- "VRZukunft" (Volks- und Raiffeisenbank)
- "Vorsorgeplan" (Sparkasse)
- "Scala" (Sparkasse)
vertrieben wurden. Rechtswidrige Zinsklauseln können Sie aber auch in einem einfachen Sparbuch mit Aufkleber und extra Zinsvereinbarung finden.
Bitte beachten Sie:
Die vorgenannte Auflistung der Produktnamen gibt Ihnen – gemeinsam mit dem Datum des Vertragsschlusses – eine erste Orientierung, ob Ihnen Zinserstattungsansprüche zustehen können. Maßgeblich ist letztendlich aber die im Vertrag verwendete Zinsanpassungsklausel. Eine Übersicht über unwirksame Zinsklauseln finden Sie weiter unten.
Betroffen sind zudem überwiegend langfristige Sparverträge mit variablen Zinssatz, die in den 1990er- und 2000er-Jahren abgeschlossen wurden. Die Verzinsung dieser Verträge setzt sich meist aus zwei Vereinbarungen zusammen:
- Einem variablen Grundzins und
- einer vereinbarten Prämie (Bonus).
Der Grundzins ist der Zins, mit dem das jeweilige Guthaben jährlich verzinst wird. Die Prämie erhält der Sparer zusätzlich, sie ist umso höher je länger der Sparvertrag besteht. Sie wurde in der Regel nicht ausgezahlt, sondern dem Kapital zugeschlagen. Der Anreiz solcher Verträge ist klar: Kunden werden mit einem Versprechen langfristig an Verträge gebunden.
Wie erkenne ich eine rechtswidrige Zinsanpassungsklausel?
Ein variabler Grundzins – also ein Zins, der von der Bank an die allgemeine Zinsentwicklung am Markt angepasst werden kann – ist für viele Verträge üblich. Eine solche Vereinbarung muss aber, insbesondere für Verträge mit langer Laufzeit, transparent sein. Schließlich haben Verbraucher:innen bei Langzeitverträgen nicht die Möglichkeit oder es macht wirtschaftlich für sie keinen Sinn, kurzfristig auf ein anderes Angebot mit besseren Zinsen umzusteigen.
In vielen dieser alten Verträge stecken aber Vereinbarungen, sogenannte Zinsgleitklauseln, Zinsänderungsklauseln oder Zinsanpassungsklauseln,, die rechtswidrig sind. Rechtswidrig deshalb, weil sie es Banken ermöglichen, den Zins nach eigenem Ermessen anzupassen - meist zu Ungunsten der Kund:innen, die dadurch zu wenig Zinsen bekommen.
Der Bundesgerichtshof hat solche Vertragsklauseln in mehreren Verfahren für unzulässig erklärt (Az. XI ZR 361/01, Az. XI ZR 140/03, Az. XI ZR 52/08, Az. XI ZR 197/09, Az. XI ZR 508/15, XI ZR 234/20). Mit weiteren Entscheidungen in Musterfeststellungverfahren (Az.: XI ZR 461/20, XI ZR 310/20, XI ZR 44/23, XI ZR 40/23, XI ZR 29/24 und XI ZR 64/24) festigte er seine langjährige Rechtsprechung und stärkte erneut die Rechtsposition der Sparer:innen.
Was hat der BGH zum Referenzwert entschieden?
Ist die Zinsklausel unwirksam, stellt sich im zweiten Schritt die Frage, wie der Zins korrekt zu berechnen ist.
In verschiedenen Urteilen hat der BGH entschieden, welcher Referenzzins herangeogen werden muss, wenn die vertraglich vereinbarte Zinsklausel darüber keinerlei Festlegung enthält, zum Beispiel "Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit ... % verzinst".
Bei Sparverträgen, die die Sparkasse bereits nach Ablauf von 15 Jahren kündigen darf, ist ein Referenzzins mit der Kennung WU9554 der Bundesbank interessengerecht, entschied der BGH. Dieser Zinssatz spiegelt die Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen börsennotierter Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von über 8 bis 15 Jahren. Dieser Zinssatz komme der typisierten Spardauer bis zum möglichen Vertragsende, hier also beim Erreichen der höchsten Prämienstufe nach 15 Jahren, hinreichend nahe.
Laut Verbraucherzentralen können betroffene Kund:innen mit Nachzahlungen von 1.000 bis 2.000 Euro rechnen.
Gleitender Zinssatz? Nur wenn ausdrücklich vereinbart!
Der BGH hat in den verhandelten Fällen, bei denen die Zinsberechnungsmethode insgesamt durch den Vertrag nicht festgelegt worden war, entschieden, dass ein gleitender Zinssatz nicht interessengerecht sei. Ein gleitender Zinssatz ist daher nur in den Fällen heranzuziehen, in denen dieser ausdrücklich vertraglich vereinbart worden ist.
Was mache ich, wenn meine Bank oder Sparkasse mir neue Zinsklauseln vorschlägt?
In der Vergangenheit verschickten einige Kreditinstitute Briefe an Kund:innen, deren Sparvertrag die rechtswidrige Zinsanpassungsklausel enthält. Die Angebote gereichten aber oft den Instituten zum Vorteil, und weniger den Kundinnen und Kunden. Prüfen Sie daher diese Angebote kritisch. Folgende Sachverhalte sind den Verbraucherzentralen bekannt:
