Nachfolgend erläutern wir Ihnen, unter welchen Voraussetzungen Sie sich von Zuzahlungen befreien lassen können und wie Sie im konkreten Fall vorgehen müssen.
Voraussetzungen für die Befreiung
Berücksichtigt werden ausschließlich die gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlungen für verordnete Mittel und Behandlungen. Diese muss der Patient sorgfältig unterscheiden von wirtschaftlichen Aufzahlungen, die fällig werden, wenn der Patient eine bessere Versorgung als die Kassenleistung wünscht. Von den Mehrkosten der wirtschaftlichen Aufzahlungen kann sich der Patient nicht befreien lassen. Das gilt ebenso für die privaten Zuzahlungen beim Zahnersatz und für individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL). Diese können Sie ggf. als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen.
Die persönliche Belastungsgrenze beträgt 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt und gilt bei Ehepaaren für den gesamten Familienhaushalt – unabhängig davon, ob eine Familienversicherung besteht oder die Person selbst versichert ist. Für die Berechnung zählen auch die Einnahmen familienversicherter Kinder. Nicht verheiratete Paare werden getrennt berücksichtigt. Die persönliche Belastungsgrenze wird jedes Jahr neu ermittelt. Für chronisch Kranke gilt: 1 Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
Chronisch Kranke
Chronisch krank ist, wer ein Jahr und länger mindestens einmal im Quartal ärztlich behandelt wurde (zum Beispiel bei Diabetesbehandlung: mindestens einmal im Quartal die Untersuchung des Blutzuckers). Darüber hinaus müssen Sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Es liegt eine Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 3, 4 oder 5 vor.
- Aufgrund der Erkrankung liegt ein Grad der Behinderung von mindestens 60 Prozent oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent vor.
- Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung erforderlich (etwa Arzneimitteltherapie, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln), und ohne die Therapie verschlimmert sich der Gesundheitszustand.
Um als chronisch krank eingestuft werden zu können, müssen Versicherte der Krankenkasse eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, in der der Arzt die Krankheit angeben und dem Patienten therapiegerechtes Verhalten bestätigen muss.
Wer im Fall einer späteren chronischen Erkrankung die reduzierte Belastungsgrenze bei Zuzahlungen von zwei auf ein Prozent des Bruttoeinkommens in Anspruch nehmen will, muss sich bei einem Arzt einmalig über die Vor- und Nachteile der Früherkennungsuntersuchungen von Brust-, Darm- und Gebärmutterhalskrebs beraten lassen. Diese Regelung betrifft alle nach dem 1. April 1987 geborenen Frauen und nach dem 1. April 1962 geborenen Männer. In jedem Fall gilt: Männer und Frauen müssen sich innerhalb von zwei Jahren, nachdem sie das jeweilige Anspruchsalter erreicht haben, beraten lassen. Bei der Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs sind das 20 Jahre und bei Darm- und Brustkrebs 50 Jahre.
Versicherte mit schweren psychischen Erkrankungen oder schweren geistigen Behinderungen brauchen sich nicht ärztlich beraten zu lassen. Das gilt auch für Versicherte, die bereits an einer der zu untersuchenden Krankheit leiden.
Ermittlung der persönlichen Belastungsgrenze
Die Belastungsgrenze wird für Angehörige, die im gemeinsamen Haushalt leben, zusammen berechnet. Dabei können Freibeträge geltend gemacht werden. Der erste Angehörige ist in der Regel der Ehepartner. Weitere Angehörige können bei mitarbeitenden Familienangehörigen in landwirtschaftlichen Betrieben zum Tragen kommen. Außerdem werden die Kinder berücksichtigt; bis zu dem Jahr, in dem ein Kind 18 Jahre alt wird, gilt das unabhängig von ihrem Versicherungsstatus. Ab dem darauffolgenden Jahr muss das Kind familienversichert sein.
Für 2019 gelten folgende Freibeträge
- 5.607 Euro für den ersten Angehörigen
- 3.738 Euro für jeden weiteren Angehörigen und
- 7.620 Euro für jedes zu berücksichtigende Kind.