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Pfändungsfreigrenzen: Erhöhung nicht verpassen

Stand:
Ab 1. Juli 2022 können Schuldner:innen mit regelmäßigem Einkommen ein Plus in ihrer Haushaltskasse verbuchen: Die Pfändungsfreigrenzen werden um rund 6 Prozent erhöht.
Vorhängeschloss, Schlüssel und Geldscheine

Das Wichtigste in Kürze:

  • Arbeitgeber sind zur automatischen Beachtung der neuen Pfändungsfreibeträge verpflichtet.
  • Betroffene Schuldner:innen sollten sich vorsorglich trotzdem vergewissern, ob die neuen Pfändungsgrenzen bekannt sind.
  • Bei Gerichtsbeschluss oder Bescheid wirken die Pfändungsfreigrenzen nicht automatisch.
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Bei einer Pfändung von Einkommen auf der untersten Stufe liegt der Freibetrag fortan bei 1.339,99 Euro, beim Pfändungsschutzkonto sind künftig 1.340 Euro geschützt. Die neuen Pfändungsfreigrenzen gelten ohne Übergangsregelung und müssen automatisch sowohl von Arbeitgebern bei Lohnpfändungen und Lohnabtretungen als auch von Kreditinstituten bei einem Pfändungsschutzkonto beachtet werden. Schuldner:innen müssen aber selbst aktiv werden, wenn individuelle Freibeträge per Gericht oder Vollstreckungsstelle öffentlicher Gläubiger festgesetzt wurden.

Neue Pfändungstabelle beachten

Die neue Pfändungstabelle erfasst alle Arbeitseinkommen und pfändbaren Sozialleistungen, die nach dem 1. Juli 2022 zur Auszahlung kommen. Durch die Erhöhung können ein alleinstehende Schuldner:innen ohne Unterhaltspflicht bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.400 Euro jetzt 1.351,11 Euro von ihrem Lohn behalten. Ist er für eine Person unterhaltspflichtig, kann grundsätzlich nichts gepfändet werden. Die aktuellen Pfändungsgrenzen sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2022 des BMJV zu finden.

Automatische Berücksichtigung

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, die neuen Pfändungsfreibeträge automatisch zu beachten, und zwar auch bei schon länger laufenden Pfändungen und Abtretungen. Vorsorglich empfiehlt es sich jedoch, dass sich von Pfändung oder Abtretung betroffene Schuldner:innen beim Arbeitgeber oder Sozialleistungsträger erkundigen, ob die neue Pfändungstabelle bekannt ist und angewendet wird. Damit kann irrtümlichen Auszahlungen an den pfändenden Gläubiger vorgebeugt und eine möglicherweise Arbeitsplatz gefährdende Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber vermieden werden.

Überweisen Arbeitgeber, Sozialleistungsträger oder Kreditinstitute versehentlich noch nach der alten Tabelle, kann der Schuldner von diesen die Nachzahlung der irrtümlich an den Pfändungsgläubiger zu viel gezahlten Beträge verlangen.

Automatische Anpassung des Pfändungsschutzkontos (P-Konto)

Die automatische Anpassung an die neuen Freigrenzen gilt natürlich auch beim Pfändungsschutzkonto. Kreditinstitute müssen hier sowohl den geänderten Grundfreibetrag von 1.340 Euro für den Kontoinhaber als auch die angehobenen Freibeträge für weitere Personen (500,62 Euro für die erste, weitere jeweils 278,90 Euro für die zweite bis fünfte Person) automatisch berücksichtigen. Betroffene müssen grundsätzlich keine neuen Bescheinigungen vorlegen.

Keine Automatik bei Gerichtsbeschluss oder Bescheid

Für Pfändungen, bei denen der unpfändbare Betrag vom Gericht oder durch einen vollstreckenden öffentlichen Gläubiger individuell bestimmt wurde, wirken die neuen Pfändungsfreigrenzen leider nicht automatisch. Dies ist zum Beispiel bei einem gerichtlichen Beschluss wegen höheren Einkommens und entsprechend höherem Freibetrag bei einer Kontopfändung der Fall: Hier ist möglichst schnell beim Vollstreckungsgericht zu beantragen, dass der Beschluss abgeändert wird und die Freigrenzen angehoben werden. Hat der öffentliche Gläubiger (zum Beispiel das Finanzamt) den Freibetrag per Bescheid bestimmt, muss bei diesem eine entsprechende Änderung beantragt werden. Hierbei ist Eile geboten, denn die alten Beschlüsse und Bescheide gelten so lange, bis dem Kreditinstitut eine anders lautende Entscheidung zugeht.