
Das An- und Ablegen von Kompressionsstrümpfen schaffen viele Betroffene nicht selbst, weshalb sie dabei Hilfe brauchen. Ist die Maßnahme aufgrund einer medizinischen Diagnose erforderlich, kann diese Leistung von der Krankenkasse übernommen werden und wird als häusliche Krankenpflege bezeichnet. Als Leistung der Krankenversicherung kann die häusliche Krankenpflege im Einzelfall die Grund- und Behandlungspflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung umfassen. Sie ist geboten, wenn die Krankenhausbehandlung nicht durchführbar ist oder wenn diese durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt werden kann.
Eine Ausnahme besteht jedoch immer dann, wenn die Versorgung durch eine im Haushalt lebende Person im erforderlichen Umfang durchgeführt werden kann. Mit dieser Begründung lehnt die Krankenkasse einer Verbraucherin den Anspruch auf die häusliche Krankenpflege ab, da die Versorgung durch die eingetragene Pflegeperson im Sinne des Sozialgesetzbuches SGB XI sichergestellt wäre. Die Krankenkasse verweigert die Übernahme der Kosten für das An- und Ablegen der Kompressionsstrümpfe, da sie ja eine Pflegeperson hätte. Die Verbraucherin berichtet der Pflegerechtsberatung der Verbraucherzentrale, dass sie zwar eine Pflegeperson hat, diese aber nicht bei ihr wohnt und sie demnach alleinstehend ist.
Josefine Pönicke, Referentin der Verbraucherzentrale Sachsen- Anhalt informiert dazu: „Es ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass die Pflegeperson im Sinne des elften Sozialgesetzbuches mit dem Pflegebedürftigen in einem Haushalt leben muss.“ Demnach kann eine Pflegeperson die Voraussetzungen des Versagungsgrundes nach § 37 Abs. 3 SGB V erfüllen, nämlich dann, wenn sie mit dem von der Pflege betroffenen Menschen zusammen wohnt. Tut sie dies jedoch nicht, dann ist die Pflegeperson auch nicht automatisch eine im Haushalt lebende Person.
„Hier gilt es genau hinzuschauen, aus welchen Gründen die Krankenkasse die Leistung auf häusliche Krankenpflege versagt“ so Josefine Pönicke, Referentin der Verbraucherzentrale Sachsen- Anhalt. Die Verbraucherzentrale rät in diesen Fällen zu einer rechtlichen Überprüfung.
Fragen von Pflegebedürftigen und Angehörigen zu diesen Themen beantwortet die Verbraucherzentrale in ihrer Pflegerechtsberatung. Die kostenfreie Hotline ist unter (0800) 100 37 11 erreichbar. Anfragen können auch per Mail an pflegerechtsberatung@vzsa.de oder per Post an Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt, Hotline Pflegerechtsberatung, Steinbockgasse 1, 06108 Halle (Saale) gestellt werden. Die Hotline Pflegerechtsberatung wird gefördert durch das Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt.
