Die Kosten für die ambulante und stationäre Pflege steigen weiter. Die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung reichen oft nicht mehr aus, um diese Kosten vollständig abzusichern. Ist man als Pflegebedürftiger nicht mehr in der Lage von seinen Einkünften beispielsweise die Zuzahlung für seinen Heimplatz zu bezahlen, kann man als Betroffener einen Antrag auf Sozialhilfe in Form von „Hilfe zur Pflege“ stellen. Voraussetzung ist allerdings der Nachweis finanzieller Bedürftigkeit.
Bei der Berechnung der Bedürftigkeit wird sowohl das Einkommen als auch das Vermögen der pflegebedürftigen Person herangezogen. Oft erreicht die Pflegerechtsberatung der Verbraucherzentrale die Frage, ob denn das gesamte Vermögen zur Deckung der Heimplatzkosten eingesetzt werden muss. „Das Vermögen muss bis auf einige Ausnahmen für die Zuzahlung für die Heimplatzkosten eingesetzt werden“, so Beate Rückriem Referentin für Pflege und Gesundheit. „Allerdings ist zuvor ein so genanntes Schonvermögen von dem einzusetzenden Vermögen abzuziehen. Und hier gibt es gute Nachrichten. Waren es bislang 5.000 Euro, welche die Betroffenen behalten durften, um Hilfe zur Pflege zu erhalten, sind es seit dem 1.Januar 10.000 Euro. Bei Ehegatten verdoppelt sich dieser Betrag, es bleiben also 20.000 Euro anrechnungsfrei.“
Die Neuregelung führt dazu, dass mehr Betroffene anspruchsberechtigt sein werden. Die Behörden warnen bei der zu erwartenden Menge an Antragstellungen bereits jetzt vor langen Bearbeitungszeiten der Anträge. Auch hier rät die Pflegerechtsberatung der Verbraucherzentrale Sachsen- Anhalt zu zeitnaher Antragstellung bei der zuständigen Behörde.
Fragen von Pflegebedürftigen und Angehörigen zu diesen Themen beantwortet die Verbraucherzentrale an ihrer Hotline Pflegerechtsberatung. Die kostenfreie Hotline ist unter (0800) 100 37 11 erreichbar. Anfragen können auch per Mail an pflegerechtsberatung@vzsa.de oder per Post an Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt, Hotline Pflegerechtsberatung, Steinbockgasse 1, 06108 Halle (Saale) gestellt werden.