Geldsorgen bei Entgelterhöhung im Pflegeheim vermeiden

Pressemitteilung vom
Bewohner müssen rechtzeitig einen Antrag auf Sozialhilfeleistungen stellen
Pflegekosten
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Ein Platz im Pflegeheim kostet derzeit im Bundesdurchschnitt fast 2.900 Euro pro Monat für den Pflegebedürftigen. Bei einem durchschnittlichen Renteneinkommen in Sachsen-Anhalt von 1.500 Euro ist schnell klar, dass das Geld nicht ausreicht. Ist zudem kein verwertbares Vermögen vorhanden und Unterhaltspflichten von Familienangehörigen bestehen nicht, unterstützt das Sozialamt bei den Kosten für den Pflegeheimplatz. Die Kostenübernahme ist jedoch erst ab Antragstellung möglich. Wichtig daher: Der Bewohner sollte deshalb bereits nach der ersten Information über eine Entgelterhöhung bereits vorsorglich einen Antrag beim Sozialamt stellen, wenn sein Einkommen nicht mehr ausreicht und er kein Vermögen mehr hat.

 

Rückwirkende Forderungen nach Entgelterhöhungen

Besonders prekär wird die Finanzierung des Heimplatzes bei rückwirkenden Entgelterhöhungen. Dies kommt nach den Erfahrungen der Pflegerechtsberatung der Verbraucherzentrale immer häufiger vor. Oftmals müssen die Pflegeheime über eine solche Erhöhung mit den Kostenträgern verhandeln. Kommt es nicht zur Einigung, muss die Schiedsstelle ran und eine Entscheidung treffen. Mitunter dauernd diese Verfahren sehr lange. 

„Wir haben hierzu ein Verfahren betreut, das nach 3 Jahren durch einen Schiedsspruch beendet worden ist. Die Nachforderung des Heimes lag bei manchem Bewohner im oberen vierstelligen Bereich und traf zumeist die Erben“, so Josefine Pönicke, Referentin Gesundheit und Pflege. „Daher sollten die Bewohner unverzüglich einen Antrag auf Hilfe zur Pflege stellen wenn sie erfahren, dass eine Entgelterhöhung vom Heim geplant ist. Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass 4 Wochen vor einer Entgelterhöhung die Bewohner ein Informationsschreiben bekommen müssen“. 

Die Pflegerechtsberatung der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt kritisiert viele dieser Entgelterhöhungsschreiben. Zum einen entsprechen sie nicht den Anforderungen des Wohn- und Betreuungsvertrages und anderseits enthalten sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Sozialhilfeansprüchen, insbesondere bei länger andauernden Verhandlungen mit den Kostenträgern. 

 

Heimleitungen raten Bewohnern oft dazu, abzuwarten bis die endgültige Erhöhung feststeht

Wieder und wieder schildern die Angehörigen, dass Heimleitungen beabsichtigte Antragstellungen auf Sozialhilfe sogar auf Nachfrage kommentieren, dass das Ergebnis der Verhandlungen ja nicht so hoch ausfallen werde. Josefine Pönicke von der Pflegerechtsberatung trifft hierzu eine klare Aussage: „Das ist eine falsche Information. Das Sozialamt zahlt erst ab Antragsstellung, nicht für rückwirkende Erhöhungen ohne Antrag. Niemand kennt den zeitlichen Ablauf oder das Ergebnis der Verhandlungen mit den Kostenträgern. Eine Nachforderung von mehreren tausend Euro dürfte jeden Pflegebedürftigen hart treffen und manche können diese Forderung auch aus Ersparnissen nicht mehr zahlen. Eine sofortige Antragstellung spätestens zum geplanten Erhöhungszeitpunkt - unabhängig wie lange die Verhandlungen mit Kostenträgern bzw. das Schiedsstellenverfahren dauert, ist hier unumgänglich“. Hat man keinen Antrag gestellt, kann das Sozialamt keine Kosten übernehmen. Der Schuldner der Rechnung bleibt am Ende der Bewohner. 


Zu dem Thema Entgelterhöhung in stationären Einrichtungen sowie den Fragen zur Sozialhilfeleistung für Pflegebedürftige berät die Pflegerechtsberatung der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt an ihrem kostenfreien Beratungstelefon zu den aktuellen Beratungszeiten. 

Telefonnummer: 0800 100 37 11

Beratungszeiten: Mo/Do/Fr 9-12 Uhr und DI 14-18 Uhr

Anfragen können auch per Mail an pflegerechtsberatung@vzsa.de oder per Post an Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt, Hotline Pflegerechtsberatung, Steinbockgasse 1, 06108 Halle (Saale) gestellt werden. 

Die Hotline Pflegerechtsberatung wird gefördert durch das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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