Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem heutigen Urteil festgelegt, mit welchem Referenzzinssatz die Saalesparkasse die Zinsen bei ihren Prämiensparverträgen neu berechnen muss.
Dies betrifft Verträge seit den 1990er Jahren, bei denen neben einer variablen Verzinsung auch eine attraktive Prämie gezahlt wurde. Solche oder ähnliche Sparverträge wurden auch von anderen Sparkassen angeboten. Viele Verbraucher nutzten diese Sparverträge zur Altersvorsorge und zahlten regelmäßig ein. Als die Sparkassen diese Verträge plötzlich kündigten, stellten Verbraucherzentralen fest, dass zu wenig Zinsen gezahlt wurden.
Das BGH-Urteil im Musterfeststellungsverfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbands gibt abschließend Kriterien für die Zinsberechnung bei Prämiensparverträgen der Saalesparkasse vor. Betroffene Sparer können mit Nachzahlungen rechnen.
Nun ist die Saalesparkasse gefordert, proaktiv auf ihre Prämiensparkunden zuzugehen und nach diesen Kriterien neue nachvollziehbare Zinsberechnungen mit detaillierten Berechnungsverlauf vorzulegen. Auf dieser Grundlage sollten ausstehende Zinsen nachgezahlt werden.
Ob auch weitere Prämiensparer anderer Sparkassen, die nicht am Verfahren beteiligt waren, von der Entscheidung profitieren können, kann in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt individuell geprüft werden.
Für weitere Fragen zum Prämiensparen und der Musterfeststellungsklage gegen die Saalesparkasse berät die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt Ratsuchende in den Beratungsstellen oder telefonisch über einen Rückrufservice. Das landesweite Servicetelefon der Verbraucherzentrale ist unter (0345) 29 27 800 für Auskünfte und Terminvereinbarungen zu erreichen.
Zudem werden die wichtigsten Fragen zum BGH-Urteil in der Musterfeststellungsklage gegen die Saalesparkasse auf der Internetseite der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt beantwortet.
Für weitere Informationen zur Musterfeststellungsklage:
Henning Fischer, Referent Team Sammelklagen VZBV
Pressestelle, Tel. (030) 258 00 302, presse@vzbv.de