Photovoltaik kann attraktiv bleiben

Pressemitteilung vom
Stromüberschuss richtig verwenden
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Mit den als Solarspitzengesetz bezeichneten Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die seit einigen Monaten gelten, will der Gesetzgeber Netzüberlastungen durch zu hohe Stromeinspeisungen vermeiden. Trotzdem bleibt Photovoltaik (PV) für Privathaushalte weiterhin interessant. Das Solarspitzengesetz schreibt Maßnahmen zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen vor. Aber was heißt das eigentlich? André König, Energieberater der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt, mit einer Einschätzung, was aktuell für Photovoltaik-Anlagen gilt.

Seit mehr als 20 Jahren besteht das EEG. Wer eine PV-Anlage auf oder an seinem Gebäude betreibt, erhält eine in diesem Gesetz festgelegte Mindestvergütung für den ins Netz eingespeisten Strom. Das EEG setzt auch weiterhin auf einen massiven Ausbau erneuerbarer Energien. Mit dem Solarspitzengesetz sollen aber Stromeinspeisungen begrenzt werden, wenn eine Netzüberlastung droht.

Sinkende Preise bei hoher Stromproduktion 

Viele PV-Anlagen produzieren gleichzeitig Strom, wenn die Sonne scheint. Steigt die Stromproduktion, steigt auch die Netzbelastung, und der Markt reagiert mit sinkenden Börsenstrompreisen. Bei sehr hoher Produktion sind sogar negative Preise möglich. 

Mit dem Solarspitzengesetz haben die Betreiber keinen Vergütungsanspruch, in der Zeit, in der der Preis negativ ist. Das Gesetz kompensiert diesen Nachteil jedoch. Verbraucher:innen erhalten ab Inbetriebnahme für 20 Jahre eine Einspeisevergütung. Dieser Zeitraum verlängert sich um die Tage, an denen keine Vergütung gezahlt wurde.

Wer ist an die Regelung gebunden?

Für Haushalte, die nach dem 25. Februar 2025 eine PV-Anlage in Betrieb nehmen oder genommen haben, und für alle PV-Anlagen ab zwei Kilowatt Leistung, gelten diese Regelungen. Aber: Erst nachdem ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) installiert ist. Wer bislang keinen Smart Meter hat, muss die Einspeisung auf 60 Prozent der installierten Leistung begrenzen. 

Privathaushalte mit Ein- und Zweifamilienhäusern haben typischerweise PV-Anlagen mit drei bis 20 Kilowatt Leistung (kWp) installiert.

Wer vor dem 25. Februar 2025 eine PV-Anlage in Betrieb hatte, kann sich freiwillig für die Anwendung der neuen Regelungen entscheiden und auf einen Vergütungsanspruch bei negativen Preisen verzichten. Dafür wird eine um 0,6 Cent höhere Vergütung für den eingespeisten Strom gewährt.

Eigenverbrauch ist vorteilhaft

Haushalte sollten den von der PV-Anlage produzierten Strom möglichst selbst verbrauchen, wenn der ins Netzt gespeiste überschüssige Strom nicht vergütet wird. Hilfreich sind dabei flexible Verbraucher wie Waschmaschine oder eine Wallbox. Viele PV-Anlagen werden außerdem mit Batteriespeichern installiert, die ebenfalls den Anteil des selbst verbrauchten Stroms erhöhen.

Netzanschluss

Wer eine PV-Anlage in Betrieb nehmen will, muss zuvor den dafür notwendigen Netzanschluss beim zuständigen Verteilnetzbetreiber (VNB) kundtun. Den zuständigen Netzbetreiber findet man unter VNBdigital.de. Dort kann der Netzanschluss direkt angemeldet werden.

Übrigens: PV-Anlage ersatzweise auf dem Grundstück

Ist das Gebäude selbst für den Betrieb einer PV-Anlage ungeeignet, etwa wegen Denkmalschutz, oder ist keine geeignete Dachfläche vorhanden, können Eigentümer:innen unter bestimmten Voraussetzungen die Anlage stattdessen auf dem dazugehörigen Grundstück betreiben. Zu den Voraussetzungen gehören zum Beispiel, dass die Leistung 20 Kilowatt nicht überschreitet und die Grundfläche der PV-Anlage nicht größer als die Grundfläche des Gebäudes ist.

 

Fragen zum Thema Photovoltaik beantwortet die Energieberatung der Verbraucherzentrale mit ihrem umfangreichen Angebot. Die Beratung findet online, telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch statt. Unsere Fachleute informieren anbieterunabhängig und individuell. Für einkommensschwache Haushalte mit entsprechendem Nachweis sind alle Beratungsangebote kostenfrei. Mehr Informationen gibt es auf www.verbraucherzentrale-sachsen-anhalt.de oder unter unserer bundesweit kostenfreien Hotline 0800 – 809 802 400 sowie in unseren Vorträgen

Das landesweite Servicetelefon der Verbraucherzentrale ist unter +49 345 29 27 800 für Auskünfte und Terminvereinbarungen zu erreichen.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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