Darum geht es
Debeka hat bei vorzeitigen Kündigungen von Lebens- oder Rentenversicherungen vom Rückkaufswert eine kapitalmarktabhängige Stornogebühr abgezogen. Diese konnte mit bis zu 15 Prozent des Deckungskapitals oft mehrere tausend Euro betragen. Die Verbraucherzentrale hält die zugrunde liegende Klausel für rechtswidrig.
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat Debeka nach der Klage der Verbraucherzentrale Hamburg untersagt, diese Klausel künftig zu verwenden. Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil am 18. März 2026 aufgehoben und die Sache an das OLG zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Das OLG soll jetzt prüfen, ob und in welcher Höhe die Stornogebühren berechtigt sind. Die Verbraucherzentrale hält die Abzüge für unangemessen und kämpft weiter für deren Erstattung.
Verbraucher:innen, die ihre Lebensversicherung nach 2007 abgeschlossen haben und denen nach der Kündigung die Auszahlung um strittige Stornogebühr gemindert wurde, sollen mit der Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes ihr Geld zurückbekommen. Die Musterfeststellungsklage hemmt jedenfalls die Verjährung von Ansprüchen ab 2022 für Betroffene, die sich im Klageregister für die Klage anmelden. Außerdem will der Verbraucherzentrale Bundesverband klären lassen, wie lange die Betroffenen Ansprüche gegen Debeka geltend machen können.