Virtuelle Schnäppchenjagd: Regeln für Online-Auktionen

Stand:
Sobald Käufer:innen bei Online-Auktionen ein Gebot abgegeben haben, können Anbieter:innen nur noch in besonderen Fällen ihr Angebot zurücknehmen. Um bei Auktionen im Internet keinen teuren Reinfall zu erleben, sollten Sie diese Tipps der Verbraucherzentralen beherzigen.
Tastatur mit Smartphone, online shopping

Das Wichtigste in Kürze:

  • Verkaufen Sie Ware über Internet-Plattformen, tragen meist die Käufer:innen die Versandkosten.
  • Sind Käufer:innen und Verkäufer:innen Privatpersonen, wird regelmäßig ein sogenannter Versendungskauf vereinbart. Ab Übergabe an ein Versandunternehmen tragen Käufer:innen das Versandrisiko.
  • Private Verkäufer:innen können die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung von 2 Jahren für ihre Ware ausschließen.
  • Darauf muss aber deutlich hingewiesen werden, etwa durch die Formulierung "Es handelt sich um einen Privatverkauf. Die gesetzliche Gewährleistung ist ausgeschlossen".
On

Kann ich ein Angebot auf einer Auktions-Plattform einfach zurückziehen?

Stellen Sie als Verkäufer:in ein Angebot auf einer Auktions-Plattform ein, sind sie daran grundsätzlich gebunden. Sobald Käufer:innen ein Gebot abgegeben haben, können Sie nur noch in besonderen Fällen Ihr Angebot zurücknehmen. Etwa dann, wenn der angebotene Artikel in der Zwischenzeit verloren gegangen ist oder zerstört wurde.

Wie sollte ich einen Auktionstitel beschreiben?

Was virtuell unter den Hammer kommen soll, sollten Sie möglichst exakt beschreiben. Schon im Auktionstitel empfiehlt es sich, etwa

  • Marke,
  • Größe und
  • Farbe

exakt zu benennen.

Achtung: Die Waren muss die versprochenen Eigenschaften haben. Bekannte Mängel dürfen nicht verschwiegen werden. Zum Angebot gehört außerdem ein aussagekräftiges Foto.

Wie hoch sollte der Startpreis sein und was ist später bei der Bezahlung zu beachten?

Viele Plattformen bieten private Verkäufe gebührenfrei an. Kosten entstehen jedoch für Zusatzoptionen bei der Auktion und für gewerbliche Verkäufer. 

Die großen Auktionsplattformen wickeln die Zahlung selbst ab. Käufer:innen können dabei unter verschiedenen Zahlungsmethoden wählen. Nach Abwicklung des Kaufs zahlt die Plattform den Kaufbetrag abzüglich etwaiger Gebühren an die Verkäufer:innen. 

Die Verbraucherzentralen raten davon ab, außerhalb der Plattform zu bezahlen, etwa per direkter Überweisung oder über externe Dienste. Solche Angebote wirken oft harmlos, werden aber häufig für Betrug genutzt. Wer außerhalb der Plattform zahlt, verliert den Käuferschutz, kann Transaktionen nicht belegen und bekommt im Streitfall keine Unterstützung durch die Plattform. 

Versand: Wer muss zahlen, wer haftet?

Bei Käufen über Internet-Plattformen zahlen meist die Käufer:innen die Versandkosten. Wer aber haftet, wenn ein Paket verloren geht oder beschädigt wird, hängt davon ab, wer an wen verkauft.

Kauf von privat zu privat:
Kaufen Sie von einer Privatperson, geht das Risiko meist auf Sie über, sobald der oder die Verkäufer:in das Paket beim Versanddienst abgibt. Kommt die Ware nicht an, müssen Verkäufer:innen beweisen können, sie abgeschickt zu haben, zum Beispiel mit einem Einlieferungsbeleg.

Geht die Ware unterwegs verloren oder kaputt, müssen Sie als Käufer:in sie trotzdem bezahlen. Schadenersatz können Sie dann nur vom Versandunternehmen verlangen.

Kauf von einem Unternehmen:
Kaufen Sie von einem gewerblichen Anbieter, ist das anders: Hier trägt das Unternehmen das Risiko, bis die Ware bei Ihnen ankommt. Geht das Paket verloren oder wird es beschädigt, müssen Sie nicht zahlen oder bekommen Ihr Geld zurück.

Was müssen private Verkäufer:innen beachten, um die Gewährleistung auszuschließen?

Private Verkäufer:innen können die gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren für ihre Ware ausschließen. Dafür müssen sie aber deutlich darauf hinweisen, etwa so "Es handelt sich um einen Privatverkauf. Die gesetzliche Gewährleistung ist ausgeschlossen."

Fehlt dieser Hinweis, haftet auch eine Privatperson 2 Jahre lang für Mängel an der Ware.

Wer öfter auf Auktions-Plattformen verkauft und dabei immer das gleich lautende Vertragsmuster benutzt, sollte den Gewährleistungsausschluss besonders sorgfältig formulieren. Nutzt man den Hinweis zu oft, kann er als allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) ausgelegt werden. Dann sind die Regeln strenger: Der Text muss bestimmte Anforderungen erfüllen und kann die Haftung für grobes Verschulden nicht ausschließen.

Welche Gewährleistungsrechte habe ich als Käufer:in bei gewerblichen Auktionen?

Wer bei gewerblichen Versteigerungen mitbietet, für den gelten die regulären Gewährleistungsrechte. Bei gebrauchten Sachen kann das Unternehmen die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzen. Darauf muss es aber hinweisen, bevor Sie kaufen.

Stellt sich nach dem Kauf ein Mangel heraus, können Sie eine Reparatur oder Ersatzlieferung verlangen. Scheitert die Reparatur, können Sie in der Regel einen Preisnachlass fordern oder die Ware zurückgeben und den Kaufpreis zurück verlangen.

Welches Widerrufsrecht habe ich als Käufer:in bei Online-Auktionen?

Wer bei Internet-Auktionen privat Waren oder Dienstleistungen von gewerblichen Anbieter:innen ersteigert, kann den Vertrag grundsätzlich widerrufen. Unternehmen müssen Sie hierüber vor Vertragsschluss klar und verständlich informieren, das heißt über

  1. die Bedingungen,
  2. die Fristen und
  3. das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts.

Unternehmen müssen dabei keine besondere Form einhalten. Es reicht, wenn diese Infos auf der Angebotsseite stehen. Die Widerrufsfrist hängt davon ab, ob die Infos korrekt waren:

  • Ordnungsgemäße Information vor dem Kauf auf der Angebotsseite:
    Die Widerrufsfrist beginnt, sobald Sie die Ware erhalten. Danach haben Sie 14 Tage Zeit, den Vertrag zu widerrufen.
  • Information über das Widerrufsrecht:
    Die 14-tägige Frist beginnt erst, wenn das Unternehmen Sie über das Widerrufsrecht informiert hat.
  • Fehlende oder falsche Belehrung:
    Wenn Sie nicht oder falsch informiert werden, läuft die Widerrufsfrist maximal ein Jahr und 14 Tage ab Vertragsschluss. 

Wird jedoch etwas von "Privat zu Privat" versteigert, ist kein Widerruf möglich.

Ratgeber-Tipps

Das Vorsorge-Handbuch
Wer sich wünscht, selbstbestimmt zu leben und Entscheidungen zu treffen, und sich wünscht, das auch am Lebensabend zu…
Fit und gesund - für Frauen ab 50
Menopause, Knochenhaushalt, Nährstoffbedarf, Ernährung, knackende Knochen - der Körper von Frauen ab 50 ist vielen…