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Gaspreisbremse, Strompreisbremse, Härtefallfonds: FAQ zur Energiekrise

Stand:
Die Preisbremsen bei Strom, Gas und Fernwärme sind beschlossen: Für einen Grundverbrauch hält der Staat die Preise im Zaum, erst darüber wird es deutlich teurer. Für Heizöl und andere Brennstoffe gibt es einen Härtefallfonds. Wir geben Orientierung zu wichtigen Fragen.
Gaspreis wird mit Zeigefinger an einem Chronograph geberemst

Das Wichtigste in Kürze:

  • Soforthilfe im Dezember: Gas- und Fernwärmekunden wird der Dezemberabschlag erlassen.
  • Die Mehrwertsteuer ist für den ganzen Gasverbrauch von 19 auf nun 7 Prozent gesenkt. Diese Steuersenkung gilt auch für Fernwärme.
  • Auch die so genannte Gas- und Wärme- sowie eine Strompreisbremse sind inzwischen beschlossen. Für einen Grundverbrauch gelten damit de facto schon ab Januar 2023 Höchstpreise, die der Staat garantiert.
  • Hilfen gibt es bald auch für Heizungen mit Heizöl, Flüssiggas, Kohle oder Holz (z.B. als Pellets). Die Bundesländer müssen sich hier aber noch um Antragsverfahren kümmern.
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Mit deutlich gesunkenen Lieferungen aus Russland sind die Preise für Erdgas und in der Folge auch für viele weitere Energieträger kräftig angestiegen. Fernwärme, Strom, Öl, Holzpellets, Flüssiggas – überall teilen Anbieter deutliche Preiserhöhungen mit.

Der Bundestag hat inzwischen eine ganze Reihe Maßnahmen beschlossen, mit denen der Staat Verbraucher:innen unterstützen möchte.

Wichtige Hilfen im Überblick

Erdgas

  • Bei Gebäuden mit Gasheizung übernimmt der Staat die Abschlagszahlung für Dezember. Das gilt für private Haushalte und kleine bis mittlere Unternehmen und soll vor allem schnell helfen. Gleichzeitig bleibt ein Sparanreiz erhalten, da die Entlastung nicht vom aktuellen Verbrauch abhängig ist. Wie stark Sie davon profitieren, können Sie mit unserem Rechner herausfinden.
  • Ab März 2023 greift eine Gaspreisbremse: Auf einen gewissen Grundverbrauch müssen Sie dann maximal 12 Cent pro Kilowattstunde zahlen. Damit sind auch Steuern und alle sonstigen staatlich veranlassten Preisbestandteile abgedeckt. Oberhalb dieses Kontingents werden Marktpreise, also die Preise Ihres jeweiligen Gasliefervertrags, gelten. Wer mehr Energie als den Grundverbrauch benötigt, muss also deutlich mehr zahlen. Ihren neuen Abschlag mit der Preisbremse können Sie mit unserem Rechner herausfinden.
  • Die Mehrwertsteuer ist für Erdgas am 1. Oktober 2022 von 19 auf nun 7 Prozent gesunken.

Fernwärme

  • Bei Fernwärmekunden gibt es eine Übernahme des Septemberabschlags plus 20% Zuschlag.
  • Für Fernwärmekunden kommt eine Wärmepreisbremse. Wie beim Gaspreis gibt es hier einen garantierten Bruttopreis. Bei der Fernwärme wird dieser 9,5 Cent pro Kilowattstunde betragen. Ihren neuen Abschlag mit der Preisbremse können Sie mit unserem Rechner herausfinden.
  • Die Mehrwertsteuer ist für Fernwärme am 1. Oktober 2022 von 19 auf nun 7 Prozent gesunken.

Strom

  • Beim Strom kommt eine Strompreisbremse. Ein Basisverbrauch bleibt für private Haushalte günstiger (40 Cent pro Kilowattstunde). Nur wer mehr verbraucht, muss dann deutlich mehr zahlen. Auch diese Preisbremse wird ab März 2023 eingeführt. Ihren neuen Abschlag mit der Preisbremse können Sie mit unserem Rechner herausfinden.
  • Viele Verbraucher:innen haben inzwischen 300 Euro Energiegeld erhalten, z.B. über den Arbeitgeber oder mit der Rente.
  • Die Strompreisbremse von 40 Cent pro Kilowattstunde liegt aus unserer Sicht für Heizstrom zu hoch. Für Heizstrom (Wärmepumpe, Nachtstromspeicherheizung) gibt es zumindest ein angepasstes Rechenmodell, das für Verbraucher:innen etwas günstiger sein kann. Mehr dazu lesen Sie in unseren FAQ unten unter "Was gilt bei einer Stromheizung?".

Heizöl, Pellets, Flüssiggas und Kohle

  • Private Haushalte, die mit Brennstoffen wie Heizöl, Flüssiggas, Kohle oder Holz (z.B. als Pellets) heizen, werden rückwirkend zum 1. Januar 2022 bis 1. Dezember 2022 finanziell entlastet. Beantragt und abgewickelt werden soll das im jeweiligen Bundesland. Verbraucher:innen müssen dafür Rechnungen aus dem Jahr 2022 vorlegen und können maximal 2000 Euro pro privatem Haushalt erhalten. Voraussetzung ist, dass sich Ihr Preis im Vergleich zum Referenzpreis im Jahr 2021 mehr als verdoppelt hat – ab dann können Sie mit einer Erstattung rechnen. Wie sich die Ansprüche berechnen, ist inzwischen klar. Ob Sie für eine Erstattung in Frage kommen und wie hoch diese eventuell ausfällt, finden Sie in unserem Artikel zum Thema heraus. Bis jetzt (Stand 31. März 2023) stehen aber noch die Antragsverfahren der Bundesländer aus. Ansprüche können Sie darum noch nicht stellen. Mehr dazu lesen Sie auch in unseren FAQ unten unter "Was gilt bei Flüssiggas?" und "Was gilt bei einer Ölheizung oder Holzpelletheizung?".
  • Die Mehrwertsteuer ist auch für Flüssiggas am 1. Oktober 2022 von 19 auf nun 7 Prozent gesunken (für Heizöl und Pellets aber nicht).

Die Preisbremsen (für Erdgas, Fernwärme und Strom) gelten rückwirkend ab Anfang des Jahres, also auch für die Monate Januar und Februar 2023.

Bei diesen Preisbremsen soll das Grundkontingent bei 80 Prozent der aktuellen Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers liegen. Das gilt immer dann, wenn bei Haushalten der Verbrauch über ein so genanntes Standardlastprofil ermittelt wird, also ein ganz normaler Strom- oder Gaszähler verbaut ist. Nur dann, wenn ein intelligentes Messsystem bei einem Haushalt installiert ist, beträgt die Entlastung 80% des Verbrauchs des Jahres 2021. Die Gaspreisbremse, die Wärmepreisbremse und die Strompreisbremse sollen bis mindestens Ende April 2024 gelten.

Wie die Entlastung im Dezember für Erdgas und Fernwärme funktioniert

  • Bei Gaskunden wird zunächst der Dezemberabschlag erlassen, indem der Energieanbieter nicht abbucht oder die Abschlagszahlung zurück überweist. In einem zweiten Schritt wird über die Jahresabrechnung der genaue Entlastungsbetrag ermittelt. Dieser entspricht dem im Dezember gültigen Arbeitspreis, multipliziert mit einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Versorger für Sie im September 2022 prognostiziert hatte. Zudem wird ein Zwölftel des Jahresgrundpreises erlassen.
  • Bei Wärmekunden erfolgt die Entlastung im Dezember, indem der Septemberabschlag plus weitere 20 Prozent des Septemberabschlags erlassen werden. Kunden erhalten diese zusätzlichen 20 Prozent Entlastung, da unterstellt wird, dass die Preissteigung auf dem Wärmemarkt zwischen September und Dezember 2022 durchschnittlich 20 Prozent beträgt.
  • Mieter:innen erhalten die Dezember-Entlastung in der Regel erst über die Nebenkostenabrechnung im Jahr 2023. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz stellt einen Entscheidungsfinder bereit - mit dem können Sie Ihre persönliche Situation und was zu tun ist einschätzen. Siehe "Wann kommt bei mir als Mieter:in die Dezember-Entlastung an?".

Viele haben kräftige Preissteigerungen bekommen

Hintergrund der Maßnahmen ist, dass Gas, Strom, Fernwärme, Heizöl und Pellets längst deutlich teurer geworden sind. Anbieter können die Preise für Erdgas, Strom und Fernwärme erhöhen, wenn eine entsprechende Möglichkeit zur Änderung des Preises im Vertrag steht und z.B. der Einkauf für sie teurer geworden ist. Dabei müssen sie aber die Ankündigungsfristen einhalten, die Erhöhung schlüssig begründen und ein Sonderkündigungsrecht einräumen.

Sobald bei Sonderverträgen Preisgarantien enden, bekommen viele voraussichtlich Post von ihrem Versorger, der die Erhöhungen ankündigt.

Neukunden, die sich gerade nach einem Tarif umsehen, werden die stark gestiegenen Preise ohnehin überall sehen.

Die Gesetze zur Strom- und Gaspreisbremse sehen allerdings Vorgaben zur Vertragsgestaltung vor: bei neuen Vertragsabschlüssen ab dem 1. Januar 2023 sind Boni nur in Höhe von 50 Euro erlaubt. Der Bonus darf max. 100 Euro betragen, wenn er der Energieeffizienz oder der Energieeinsparung dient.

Der Grundpreis sowohl bei Neu- als auch bei Bestandsverträgen darf sich nur auf dem Preisniveau vom 30. September 2022 bewegen, mit folgenden Ausnahmen:

  • es gab Veränderungen bei den Netzentgelten, Messentgelten, oder staatlich veranlassten Preisbestandteilen
  • die Erhöhung des Grundpreises wurde spätestens am 1. Dezember 2022 angekündigt
  • der Grundpreis darf abgesenkt werden, aber nur auf 60 Euro pro Jahr 

Zudem sind dem Unternehmen Verhaltensweisen verboten, die zu einem erhöhten Erstattungsanspruch führen, z.B., indem sie die Arbeitspreise sachlich ungerechtfertigt erhöhen. Dies zu überprüfen, ist Aufgabe des Bundeskartellamts. Verbraucher:innen haben bei hohen Arbeitspreisen die Möglichkeit, von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen.

Häufige Fragen und Antworten

Da die Ereignisse und Entscheidungen sich derzeit überschlagen, versuchen wir, hier häufige Fragen, soweit wir das bisher können, zu beantworten. Die Lage kann sich in den kommenden Wochen noch verändern. Schauen Sie darum im Zweifel erneut hier nach.

Ein Statement zum Vorschlag des Bundeswirtschaftsministeriums zur Soforthilfe für Gas und Fernwärme im Dezember hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) auf seinem Auftritt veröffentlicht. Auch zu den Preisbremsen gibt es Stellungnahmen vom vzbv, zur Strompreisbremse und Gaspreisbremse.

Lassen Sie sich bei Unklarheiten unabhängig beraten, z.B. bei den Verbraucherzentralen.

Für Mieter:innen ist auch der Deutsche Mieterbund eine Anlaufstelle.

Wie genau funktionieren die Dezemberhilfen für Gas- und Wärmekund:innen?

Bei Gebäuden mit Gasheizung oder mit Fernwärme übernimmt der Staat die Abschlagszahlung für Dezember. Das gilt für private Haushalte und kleine bis mittlere Unternehmen und soll vor allem schnell helfen. Gleichzeitig bleibt ein Sparanreiz erhalten, da die Entlastung nicht vom aktuellen Verbrauch abhängig ist.

Die Entlastung erfolgt so:

  • Bei Gaskund:innen wird zunächst der Dezemberabschlag erlassen, indem der Energieanbieter nicht abbucht oder die Abschlagszahlung zurück überweist. In einem zweiten Schritt wird über die Jahresabrechnung der genaue Entlastungsbetrag ermittelt. Dieser entspricht dem im Dezember gültigen Arbeitspreis, multipliziert mit einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Versorger für Sie im September 2022 prognostiziert hatte. Zudem wird ein Zwölftel des Jahresgrundpreises erlassen. Wir haben einen Rechner erstellt, mit dem Sie Ihre konkrete Entlastung für den Dezember herausfinden können.
  • Bei Wärmekund:innen erfolgt die Entlastung im Dezember, indem der Septemberabschlag plus weitere 20 Prozent des Septemberabschlags erlassen werden. Kunden erhalten diese zusätzlichen 20 Prozent Entlastung, da unterstellt wird, dass die Preissteigung auf dem Wärmemarkt zwischen September und Dezember 2022 durchschnittlich 20 Prozent beträgt.
  • Mieter:innen erhalten die Dezember-Entlastung in der Regel erst über die Nebenkostenabrechnung im Jahr 2023. Siehe "Wann kommt bei mir als Mieter:in die Dezember-Entlastung an?".

Wichtig: Trotz der Übernahme des Dezember-Abschlags bleibt es sehr wichtig, dass Sie Gas bzw. Fernwärme sparen. Sie zahlen trotz der Unterstützung umso weniger, je weniger Sie verbrauchen.

Wie genau funktionieren die Preisbremsen für Gas, Fernwärme und Strom?
  • Ab März 2023 greift eine Gaspreisbremse, die rückwirkend zum 1. Januar 2023 gilt: Auf einen gewissen Verbrauch müssen Sie dann maximal 12 Cent pro Kilowattstunde zahlen. Damit sind auch Steuern und alle sonstigen staatlich veranlassten Preisbestandteile abgedeckt.
  • Für Fernwärmekund:innen kommt ebenfalls ab März 2023, mit Rückwirkung zum Januar, eine Wärmepreisbremse. Wie beim Gaspreis gibt es hier einen garantierten Bruttopreis. Bei der Fernwärme wird dieser 9,5 Cent pro Kilowattstunde betragen.
  • Beim Strom kommt eine Strompreisbremse. Ein Basisverbrauch bleibt für private Haushalte günstiger (40 Cent pro Kilowattstunde). Nur wer mehr verbraucht, muss dann deutlich mehr zahlen. Auch diese Preisbremse wird ab März 2023 eingeführt.

Der Basisverbrauch liegt bei 80% der aktuellen Jahresverbrauchsprognose, die Ihr Netzbetreiber für Sie erstellt. Das ist der Regelfall. Denn dies gilt immer, wenn bei Haushalten der Verbrauch über ein sogenanntes Standardlastprofil ermittelt wird, also ein ganz normaler Strom- oder Gaszähler verbaut ist. Nur dann, wenn ein intelligentes Messsystem bei einem Haushalt installiert ist, beträgt die Entlastung 80% des Verbrauchs des Jahres 2021. Auf diese Weise werden die Preise zumindest für einen grundlegenden Verbrauch im Rahmen gehalten. Oberhalb dieses Kontingents gelten Marktpreise, also die Preise Ihres jeweiligen Liefervertrags. Wer mehr Energie als den Grundverbrauch benötigt, muss also deutlich mehr zahlen.

Die Gas-, Strom- und Wärmepreisbremsen gelten voraussichtlich bis Ende April 2024.

Wichtig: Auch 12 Cent pro Kilowattstunde beim Gas bzw. 9,5 Cent bei Fernwärme und 40 Cent beim Strom sind kein günstiger Preis im Vergleich zu der Zeit vor der aktuellen Krise. Sie liegen aber deutlich unter dem, was viele Anbieter inzwischen verlangen. Die Differenz wird der Staat den Versorgern erstatten.

Wichtig ist außerdem: Es bleibt sehr wichtig, dass Sie Gas bzw. Fernwärme und Strom sparen. Sie zahlen trotz der Unterstützung umso weniger, je weniger Sie verbrauchen.

Wie wird bei den Preisbremsen die Erstattung berechnet?

Die Rechenmodelle lassen sich kurz so zusammenfassen:

Bei Strom, Gas und Fernwärme bekommen Sie umso mehr Hilfe, je stärker Sie Ihren Verbrauch einschränken. Das gilt auch jenseits der 80 Prozent – wer noch weniger als nur 80 Prozent verbraucht, erhält auch noch mehr Unterstützung.

Die konkreten Rechnungen sind etwas komplizierter:


Strom kostet für 80 Prozent Ihres bisherigen Verbrauchs maximal 40 Cent/kWh.

Haben Sie also z.B. bisher 1000 kWh pro Jahr verbraucht, sind 80 Prozent davon Ihr persönlicher Grundverbrauch von 800 kWh. Dieser Grundverbrauch darf Sie maximal 40 Cent kosten.

800 kWh Mal 40 Cent bedeutet jährliche Kosten von: 320 Euro.

Für jede Kilowattstunde mehr als die 800 im Beispiel müssten Sie aber die Marktpreise zahlen. Angenommen, die Preise ihres Vertrages liegen bei 50 Cent/kWh, und Sie verbrauchen weiterhin 1000 kWh pro Jahr, dann zahlen Sie für die 200 kWh 100 Euro (50 Cent Mal 200 kWh).

Insgesamt würde das im Beispiel also Gesamtkosten von 420 Euro ergeben und einen monatlichen Abschlag von 35 Euro.


Beim Gas (und bei Fernwärme) gilt die Preisbremse ebenfalls für einen Basisverbrauch von 80% des letzten Jahres. Für diese 80% gilt bei Gas ein Preisdeckel von 12 Cent/kWh.

Ein Beispiel: Ihr aktueller Gaspreis beträgt 22 Cent/kWh, Ihr Verbrauch 15.000 kWh pro Jahr. Wenn Sie unverändert 15.000 kWh verbrauchen, dann zahlen Sie:

12 Cent/kWh Mal 12.000 kWh (80% Basiskontingent) = 1440 Euro plus
22 Cent/kWh Mal 3000 kWh (20% normaler Preis) = 660 Euro pro Jahr.

Daraus ergeben sich Gesamtkosten von 2100 Euro pro Jahr und ein monatlicher Abschlag von 175 Euro.

Wenn Sie es schaffen, 20% zu sparen, müssen Sie nicht die Energie zu Marktpreisen kaufen, in diesem Beispielfall sparen Sie 660 Euro pro Jahr.

Wenn Sie es schaffen, 30% zu sparen, dann sparen Sie nicht nur die 12 Cent/kWh des Basiskontingents, sondern die des Marktpreises. Hier gewährt der Staat eine zusätzliche Erstattung, und will damit einen weiteren Anreiz schaffen, um Gas oder Strom zu sparen. Wenn Sie 30% sparen, verbrauchen Sie im Beispiel 10.500kWh pro Jahr. 12.000 kWh minus 10.500 kWh ergibt eine Ersparnis von 1500 kWh.

1500 kWh * 22 Cent/kWh (Markpreis für die Erstattung unter 80% Verbrauch) = 330 Euro

Wenn Sie nur 70% Energie im Vergleich zum Vorjahr verbrauchen, zahlen Sie also 1110 Euro pro Jahr (1440 minus 330 Euro).


Energieversorger sind verpflichtet, die Abschläge ab März entsprechend der Preisdeckel zu reduzieren. Sollten Sie weniger Energie verbrauchen, bekommen Sie die dadurch erzielte Ersparnis wie gehabt mit der Jahresabrechnung ausbezahlt.

Warum ist bei den Preisbremsen mal von März 2023 und mal von Januar 2023 die Rede?

Die Preisbremsen treten zwar im März 2023 in Kraft, wirken sich aber schon ab Anfang Januar 2023 aus.

Sowohl Politik als auch Unternehmen stehen vor der Herausforderung, dass aufwändige Verhandlungen und gesetzliche Regelungen für die Preisbremsen notwendig sind. Die Energieunternehmen warten auf feste Beschlüsse, bevor sie die Maßnahmen umsetzen und an ihre Kund:innen weitergeben. Andererseits sollen die Bremsen so schnell wie möglich helfen.

Darum ist es so festgeschrieben worden, dass

  1. die Preisbremsen für Gas und Strom zum 1. März 2023 formell in Kraft treten.
  2. Kund:innen Anfang März dann aber tatsächlich schon für die Zeit ab 1. Januar 2023 entlastet werden.

Für Sie heißt das, dass Sie zwar im Januar und Februar noch die üblichen, oft teuren Abschläge für Gas und/oder Strom an Ihre Versorger zahlen müssen. Im März ist dann aber mit einer rückwirkenden Verrechnung der Preisbremsen zu rechnen. Im Gesetz ist eine Verrechnung mit dem Abschlag des Monats März vorgesehen. Möglicherweise zahlen Sie dann für den März besonders wenig. Wenn durch die Erstattung Ihr Abschlag im März negativ werden sollte, wird der entsprechende Betrag mit der Jahresrechnung gutgeschrieben. Gasanbieter können die Erstattung auch mit offenen Forderungen verrechnen.

Wann kommt für mich als Mieter:in die Gas- oder Fernwärmebremse an?

In jedem Fall müssen Vermieter:innen die Entlastung an ihre Mieter:innen weitergeben, und zwar im Rahmen der Betriebskostenabrechnung.

Wann die Entlastung bei Ihnen ankommt, hängt davon ab, ob im Jahr 2022 bereits eine Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung stattgefunden hat.

Ist das der Fall, dann sind Vermieter:innen verpflichtet, die Betriebskostenvorauszahlung wegen der neuen Preisbremsen unverzüglich anzupassen, d.h. die Abschlagsreduktion des Wärmeanbieters zügig weiterzugeben. Eine Ausnahme: Diese Anpassung kann entfallen, wenn die Veränderung der Vorauszahlung weniger als 10% betragen würde.

Für die Fälle, in denen die Vorauszahlung im Jahr 2022 noch nicht erhöht wurde und jetzt eine Erhöhung der Betriebskosten von mehr als 10% ansteht, können Vertragsparteien bis 31. Dezember 2023 eine Anpassung der Vorauszahlung auf eine angemessene Höhe vornehmen (jeweils einmalig im Lauf einer Abrechnungsperiode).

Gibt es auch eine Preisbremse für den Grundpreis?

Die Preisbremsen beschränken sich auf den Arbeitspreis (brutto). Den Grundpreis zahlen Sie in unveränderter Höhe.

Energieanbieter sind allerdings dazu angehalten, den Grundpreis auf dem Niveau des Septembers 2022 einzufrieren. Nur staatlich veranlasste Netzentgeltveränderungen des Grundpreises sind möglich, oder bei Fernwärme Grundpreisveränderungen einer bereits seit mindestens September 2022 bestehenden Preisanpassungsformel. Wenn Grundpreisänderungen bis zum 1. Dezember 2022 angekündigt wurden, ist dies laut Gesetz zulässig.

Wie erfolgt die Erstattung bei der Soforthilfe im Dezember?

Gaslieferanten können entweder die Lastschrift aussetzen oder den Abschlag unverzüglich, aber spätestens bis zum 31. Dezember, überweisen. Überweisen Verbraucher:innen selbst die Vorauszahlung, so muss der Lieferant dies nicht unverzüglich erstatten, sondern mit der nächsten Rechnung verrechnen.

Wir haben einen Rechner erstellt, mit dem Sie Ihre konkrete Entlastung für den Dezember herausfinden können.

Bei Fernwärme müssen die Anbieter bis zum 31. Dezember die Soforthilfe zahlen, entweder durch Verzicht auf Abbuchung des Abschlags oder durch eine direkte Zahlung den Kunden oder durch eine Kombination aus beidem.

Mieter:innen erhalten die Erstattung über ihren Vermieter, siehe "Wann kommt bei mir als Mieter:in die Dezember-Entlastung an?".

Übernimmt der Staat alle Kosten aus dem Dezember, egal wie viel ich in dem Monat heize?

Nein. Sie sollten weiterhin sparsam mit Heizgas umgehen!

Die beschlossenen Maßnahmen sehen vor, dass 1/12 Ihrer geschätzten jährlichen Heizkosten übernommen werden. Es wird lediglich Ihre Abschlagszahlung im Dezember 2022 zu dem dann gültigen Preis übernommen. Da der Dezember ein kalter Monat ist, wird diese Maßnahme vermutlich nicht Ihre tatsächlichen Heizkosten im Dezember abdecken.

Je mehr Sie im Dezember beim Erdgas sparen, desto weniger Kosten müssen Sie am Ende selber tragen. Wer im Dezember dagegen besonders viel heizt, kann sich mit der nächsten Jahresabrechnung hohe Nachzahlungen einhandeln.

Wir haben einen Rechner erstellt, mit dem Sie Ihre konkrete Entlastung für den Dezember herausfinden können.

Wann kommt bei mir als Mieter:in die Dezember-Entlastung an?

Viele Mieter:innen zahlen die Heizkosten monatlich an ihren Vermieter oder ihre Vermieterin und haben keinen eigenen Vertrag mit einem Gasversorger oder Fernwärmelieferanten.

Die beschlossenen Maßnahmen besagen, dass der Staat den Dezember-Abschlag übernimmt (siehe auch "Übernimmt der Staat alle Kosten aus dem Dezember, egal wie viel ich in dem Monat heize?"). Bei Mieter:innen wird diese Entlastung demnach mit der nächsten jährlichen Heizkostenabrechnung des Vermieters oder der Vermieterin ankommen - in den meisten Fällen also im Laufe des Jahres 2023.

Ausnahme: Wer seit Frühjahr 2022 bereits erhöhte Abschläge an seinen Vermieter oder seine Vermieterin zahlt, wird im Dezember von der Erhöhung befreit. Eine ähnliche Regelung gibt es auch für Neuverträge, allerdings nur für Gas und nicht für Fernwärmekund:innen. Mieter:innen können in diesen Fällen die Miete entsprechend kürzen oder, wenn dies zeitlich nicht mehr möglich ist, von der Vermieterin / dem Vermieter den entsprechenden Betrag verlangen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz stellt einen Entscheidungsfinder bereit - mit dem können Sie Ihre persönliche Situation und was zu tun ist einschätzen.

Achtung: Das bedeutet nicht, dass Sie mit der Heizkostenabrechnung Geld zurück erhalten werden. Im Gegenteil: Da die Heizkosten insgesamt deutlich gestiegen sind, wird die Übernahme des Dezember-Abschlags für viele wohl "nur" bedeuten, dass ihre Nachzahlung etwas geringer ausfällt.

Legen Sie sich in jedem Fall eine Rücklage für die nächste Jahresverbrauchsabrechnung zurück. In einer Gas- und Energiekrise, wie wir sie derzeit haben, ist Vorsorge wichtig. Mit der Rücklage haben Sie dann einen Betrag, den Sie für eine eventuelle Nachzahlung nutzen können.

Es bleibt sehr wichtig, dass Sie Gas sparen. Sie zahlen trotz der Unterstützung umso weniger, je weniger Sie verbrauchen.

Wenn Sie eine Gasetagenheizung in Ihrer Wohnung und als Mieter:in einen eigenen Vertrag mit dem Versorger haben, wird die Abschlagszahlung im Dezember ausgesetzt. Die Summe des Rabatts kann von der Abschlagszahlung geringfügig abweichen. Der genaue Betrag wird mit der nächsten Abrechnung 2023 verrechnet.

Wie funktioniert es mit dem Dezember-Abschlag, wenn ich keinen Abschlag für Dezember bezahle?

Sollten Sie mit Ihrem Gaslieferanten für Dezember 2022 weder eine Abschlags- noch eine Vorauszahlung vereinbart haben, gilt für die vorläufige Leistung im Dezember laut Bundesnetzagentur:

  • Falls Sie im Januar 2023 eine Abschlags- oder Vorauszahlung vereinbart haben, wird die vorläufige Leistung auf Januar verschoben. Es gelten dann die Regeln für Dezember.
  • Falls nicht, muss Ihr Lieferant Ihnen die tatsächliche Gutschrift bis zum 31. Januar 2023 gesondert auszahlen.

Beachten Sie bitte, dass zusätzlich gilt:

Trotz dieser vorläufigen Leistung wird über die Jahresabrechnung später der genaue Entlastungsbetrag ermittelt. Dieser entspricht dem im Dezember gültigen Arbeitspreis, multipliziert mit einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Versorger für Sie im September 2022 prognostiziert hatte. Zudem wird ein Zwölftel des Jahresgrundpreises erlassen. Wir haben einen Rechner erstellt, mit dem Sie Ihre konkrete Entlastung für den Dezember herausfinden können.

Wer muss den Dezember-Zuschuss versteuern und wann?

Laut Gesetz müssen Sie den Abschlag frühestens im Veranlagungszeitraum 2023 versteuern. Gleiches gilt für die Entlastungen aus der Gaspreisbremse, wenn Sie als Steuerpflichtige:r Solidaritätszuschlag zahlen.

Wichtig: Den Solidaritätszuschlag zahlen Sie, wenn Ihre Einkommensteuer über 16.956 beziehungsweise 33.912 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung) lag. Auch dann versteuern Sie den Abschlag frühestens 2023.

Wie hoch ist die Entlastung durch die Soforthilfe und die Gaspreisbremse auf den ganzen Winter 2022/2023 gesehen?

Im Dezember wird der Staat eine einzige Abschlagszahlung übernehmen. Dadurch sparen Sie 1/12 Ihrer geschätzten jährlichen Heizkosten.

De facto ab Januar 2023 wird außerdem der Gaspreis auf Ihren Grundverbrauch gedeckelt (Details siehe "Wie genau funktionieren die Soforthilfen für Gas- und Wärmekund:innen").

Da sich die Gaspreise für viele Kund:innen im Vergleich zur Zeit vor der Krise schon vervielfacht haben, fangen diese Maßnahmen nicht die gesamten Kostensteigerungen beim Heizen auf. In den kalten Wintermonaten muss meist besonders viel geheizt werden. Der Preisdeckel kommt im Januar und betrifft nicht den ganzen Winter.

  • In einem Jahr mit durchschnittlichem Wetter fallen rund 60 Prozent des jährlichen Verbrauchs in der Zeit von Anfang November bis Ende Februar an.
  • Die erlassene Abschlagszahlung im Dezember wird die Kosten in den beiden heizintensiven Monaten, Januar und Februar, nur teilweise abfedern können. Allein in diesen beiden Monaten fällt aber knapp ein Drittel des jährlichen Verbrauchs an. Der Schutz der Gaspreisbremse kommt zwar ab Januar 2023, sorgt aber auch nicht für Preise wie vor der Krise. Es bleibt im Winter 2022/2023 also besonders wichtig, Gas zu sparen.
  • Dass im Dezember ein Abschlag übernommen wird, deckt etwa 8,3 Prozent Ihrer jährlichen Heizkosten. Wir haben einen Rechner erstellt, mit dem Sie Ihre konkrete Entlastung für den Dezember herausfinden können.
Was ist, wenn sich mein Verbrauch bei Strom, Gas oder Fernwärme jetzt deutlich ändert?

Die aktuelle Prognose Ihres Jahresverbrauchs spielt eine wichtige Rolle, denn sie entscheidet über die Höhe des Basiskontingents.

In einigen Situationen kann diese Methode Schwächen haben:

Wer schon bisher sehr sparsam beim Energieverbrauch war, kann benachteiligt werden. Sie werden dann mehr Schwierigkeiten haben, nur 80 Prozent der bisherigen Energie zu verbrauchen, und müssen für den restlichen Verbrauch die voraussichtlich hohen Marktpreise zahlen.

Unseres Wissens ist dafür bisher keine Lösung vorgesehen.

Was passiert mit der Mehrwertsteuer?

Sie ist für Erdgas am 1. Oktober 2022 von 19 auf nun 7 Prozent gesunken. Das hat der Bundestag einen Tag vorher beschlossen. Die Mehrwertsteuer sinkt neben Erdgas auch für Fernwärme. Das soll Verbraucher:innen entlasten.

Außerdem gehen wir inzwischen davon aus, dass sich die Steuersenkung auch auf Flüssiggas erstreckt (siehe "Was gilt bei Flüssiggas?").

Ein Musterhaushalt mit einem Gasverbrauch von 20.000 kWh im Jahr und einem durchschnittlichen Gaspreis (12 Cent brutto pro Kilowattstunde) kann mit sinkender Mehrwertsteuer rund 240 Euro einsparen.

Wo werde ich noch entlastet?

Einen Überblick über Entlastungen gibt die Bundesregierung auf ihrer Homepage.

Einige wichtige Punkte:

Für Arbeitnehmer:innen hat der Bundestag eine Einmalzahlung von 300 Euro beschlossen. Sie erhalten das Geld von Ihrem Arbeitgeber – im Normalfall sollte es im August oder September 2022 ausgezahlt worden sein. Achtung: Auf den Betrag müssen Sie eventuell Steuern zahlen.

Auch Rentner:innen erhalten eine solche Zahlung von 300 Euro Energiepauschale - nach aktuellen Plänen im Dezember 2022.

Unter anderem für Empfänger:innen von Wohngeld und für Studierende mit BAföG gibt es einen einmaligen Heizkostenzuschuss, den die Bundesregierung hier vorstellt. Darüber hinaus gibt es eine Wohngeldreform an, die Bürger:innen seit dem 1. Januar 2023 entlastet. Diese beinhaltet neben einer Verbesserung der Leistungen auch eine Erweiterung des Personenkreises, die einen Anspruch darauf haben.

Der Bundestag hat außerdem die Mehrwertsteuer auf Gas und Fernwärme von 19 auf 7 Prozent gesenkt. Details dazu finden Sie im vorherigen Punkt unter "Was passiert mit der Mehrwertsteuer?".

Aufgrund der schwierigen und nicht abschätzbaren Lage ist es sinnvoll, eine Rücklage zu bilden, beispielsweise indem Sie einen monatlichen Betrag auf ein extra eingerichtetes Konto überweisen. Das geht natürlich nur, wenn Sie es sich auch leisten können. Weil das in vielen Fällen leider nicht möglich ist, fordern wir von der Politik Entlastungsmaßnahmen, insbesondere für einkommensschwache Haushalte!

Bei geringen Einkommen oder Minirente lohnt es sich für Sie zu prüfen, ob ein ergänzender Anspruch auf staatliche Hilfen besteht. Das sind zum Beispiel: Wohngeld, Kinderzuschlag, BAföG, Elterngeld, ergänzende Sozialleistungen oder Grundsicherung. Damit können Sie Ihre Einnahmen erhöhen und haben mehr Spielraum im Budget.

  • Wohngeld beantragt man beispielsweise bei der Wohngeldstelle der jeweiligen Stadt oder Gemeinde.
  • Für den Kinderzuschlag ist die Familienkasse zuständig.
  • Ergänzende Sozialleistungen erhalten Sie vom Jobcenter oder Sozialamt.

Erkundigen Sie sich bei Ihrer Kommune, welche Stelle in Ihrer Gemeinde zuständig ist.

Gas- und Stromsperren wegen nicht bezahlter Energiekosten sollten aus unserer Sicht vorübergehend untersagt werden. Beschlossen ist aber vom Gesetzgeber bisher nichts (Stand 16. Dezember 2022). Ohnehin gilt Vorsicht: Die Schulden verschwinden darum nicht. Selbst wenn so eine Regelung käme, würde sie auch irgendwann wieder auslaufen. Im schlimmsten Fall erhalten Sie mit hohen Energieschulden gegenüber Ihrem Versorger später eine Sperre.

Wann können reguläre Preiserhöhungen stattfinden?

Reguläre Preiserhöhungen unterliegen juristisch klaren Spielregeln und sind durch Gesetze und Urteile abgesichert.

In einem langfristig angelegten Liefervertrag sind in der Regel Klauseln enthalten, die beschreiben, wie mit Preisanpassungen umgegangen wird. So können Anbieter dann Kostensteigerungen an Verbraucher:innen weitergeben. Dabei müssen sie auch Kostensenkungen an anderer Stelle berücksichtigen.

Reguläre Preiserhöhungen können über Preisgarantien für bestimmte - aber auch für alle - Kostensteigerungen beim Anbieter vertraglich ausgeschlossen werden.

Ein anderer Weg, den einige Anbieter gegangen sind, ist die ordentliche Kündigung nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit, um danach einen neuen Vertrag zu höheren Preisen anzubieten.

Wie finde ich heraus, ob ein geforderter monatlicher Abschlag die korrekte Höhe hat?

Behalten Sie Ihren Energieverbrauch im Blick. Wer nicht weiß, wie viel Energie er verbraucht, kann bei der Jahresabrechnung eine böse Überraschung erleben. Lesen Sie den Zähler regelmäßig ab und notieren dies z.B. in einer Tabelle. Achten Sie darauf, dass Ihre Abschlagszahlungen zum Verbrauch passen und nicht zu hoch bemessen sind.

Schauen Sie nach, welche Preisbenachrichtigung oder Preisänderung Sie erhalten haben und rechnen Sie sie selbst nach. Das geht ganz leicht mit unserem Online-Rechner. Sind die geforderten Abschläge zu hoch, nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Energieversorger auf und lassen Sie sie anpassen.

Wie werden Strom- und Gaspreisbremse abgerechnet? Wann erhalte ich die Erstattung?

Die Strom- und Gaspreisbremsen reduzieren direkt den monatlichen Abschlag.

Bei der Strompreisbremse heißt es: Die Differenz zwischen dem zu zahlenden Marktpreis und der Deckelung wird als Entlastung monatlich von den Versorgern direkt mit dem Abschlag verrechnet.

Komplizierter wird es für Januar und Februar 2023, da die Preisbremsen formal erst zum 1. März 2023 in Kraft treten, sich aber rückwirkend auswirken (siehe "Warum ist bei den Preisbremsen mal von März 2023 und mal von Januar 2023 die Rede?").

Sollte ich mich nicht selbst darum bemühen, meine Abschlagszahlungen schon anzupassen?

Selbst erhöhen sollten Sie den Abschlag nicht. Bei Überzahlung bauen Sie ein Guthaben beim Anbieter auf, für das Sie bis zur nächsten Jahresrechnung das Insolvenzrisiko tragen. Es kann leider nicht ausgeschlossen werden, dass Energieversorgungsunternehmen auf Grund der stark gestiegenen und schwankenden Preise insolvent gehen.

Ist der Abschlag bei Ihnen aktuell viel zu niedrig bemessen, sollten Sie überlegen, ob Sie ihn auf einen realistischen Wert anpassen. Wer lange zu niedrige Abschläge zahlt, baut Schulden beim Versorger bzw. der Vermieterin/dem Vermieter auf. Überrascht Sie eine hohe Nachzahlung, kann es finanziell schwierig werden. Nachzahlungen für die Heizung können derzeit leicht mehrere Tausend Euro bedeuten.

Konsequenzen für passende Abschläge lassen sich aus den beschlossenen Maßnahmen nicht ableiten. Für die Dezember-Zahlung wird der dann gültige Preis zugrunde gelegt sowie ein Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Versorger für Sie im September 2022 prognostiziert hatte. Der bei Ihnen derzeit gültige Abschlag spielt damit keine Rolle für die Höhe der Erstattung.

Legen Sie sich in jedem Fall eine Rücklage für die nächste Jahresverbrauchsabrechnung zurück. In einer Gas- und Energiekrise, wie wir sie derzeit haben, ist Vorsorge wichtig. Mit der Rücklage haben Sie dann einen Betrag, den Sie für eine eventuelle Nachzahlung nutzen können.

Realistische Werte, ob Sie dagegen derzeit zu hohe Abschläge zahlen und sie im Zweifel senken sollten, erhalten Sie bei Strom- und Gaslieferverträgen mit unserem Rechner.

Wollen Sie wissen, was angesichts Ihres letzten Jahresverbrauchs bei den aktuellen Energiepreisen eine zu erwartende Nachzahlung ist, kann im Zweifel Ihre Verbraucherzentrale bei der Berechnung helfen.

Wie ist es für Mieter:innen geregelt? Dürfen hier Erhöhungen von Abschlägen nur jährlich kommen?

Wollen Vermieter:innen die steigenden Gaspreise auf Ihre Mieter:innen umlegen, können sie das tun.

Gestiegene Gaspreise können nur mit einer Heizkostenabrechnung geltend gemacht werden. Vermieter:innen könnten Ihnen eine Zwischenrechnung schicken und die Abschläge anpassen - sie müssen nicht bis zur nächsten regulären Jahresabrechnung warten.

Warten Sie darum auf die nächste Abrechnung. Ist in der aktuellen Gaspreiskrise noch keine solche Abrechnung gekommen, seien Sie sich bewusst, dass Sie dann im Zweifel hohe Nachzahlungen zu leisten haben. Sparen Sie in diesem Fall möglichst Geld an, damit Sie nicht plötzlich große Schulden haben.

Kann ich durch einen Wechsel in die Grundversorgung sparen?

Das kann in einigen Fällen eine Möglichkeit sein, an günstigeres Erdgas oder an günstigeren Strom zu kommen.

Der örtliche Grundversorger sind meist die Stadtwerke. Dieser Grundversorger an Ihrem Wohnort muss den Grundversorgungspreis bekannt geben und ihn im Internet veröffentlichen. Die Veröffentlichung im Internet muss laut Gesetz "einfach auffindbar sein". Erkundigen Sie sich zum Beispiel auf dessen Internetseite nach diesem Preis und vergleichen Sie ihn mit Ihrem aktuellen Gaspreis/Strompreis. Ist die Grundversorgung in Ihrem Fall günstiger, kann sich ein Wechsel lohnen.

Einige Szenarien, in denen Sie in die Grundversorgung kommen können:

  • Sie kündigen Ihren Sondervertrag – also einen Energievertrag außerhalb der Grundversorgung – zum Ende der Vertragslaufzeit ohne einen neuen Vertrag abzuschließen.
  • Sie nehmen eine außerordentliche Kündigung vor – beispielsweise bei Ausübung eines Sonderkündigungsrechts nach einer Preis-/Vertragsänderung – und schließen keinen neuen Vertrag ab.
  • Sie entnehmen Energie aus dem Netz ohne zuvor einen Vertrag abgeschlossen zu haben – beispielsweise nach Umzug oder nach erstmaligem Bezug.

Kündigen Sie Ihren bisherigen Versorgungsvertrag, sind Sie verpflichtet, dem Grundversorger mitzuteilen, dass Sie Strom oder Gas aus dem Netz entnehmen. Geben Sie dafür auch das Datum an, ab dem Sie Energie aus der Grundversorgung beziehen werden.

Mehr zum Thema haben wir in einem separaten Artikel aufgeschrieben.

Was gilt bei Flüssiggas?

Die Mehrwertsteuersenkung von 19 auf 7 Prozent seit 1. Oktober 2022 gilt offenbar auch für Flüssiggas.

Beim Bundesministerium der Finanzen heißt es wörtlich: "Lieferungen von Gas, das vom leistenden Unternehmer per Tanklastwagen zum Leistungsempfänger für die Wärmeerzeugung transportiert wird."

Die geplante Gaspreisbremse gilt nur für Erdgas, nicht aber für Flüssiggas.

Derzeit (31. März 2023) sind staatliche Maßnahmen fürs Heizen mit Flüssiggasheizungen beschlossen:

Private Haushalte, die mit Brennstoffen wie Heizöl, Flüssiggas, Kohle oder Holz (z.B. als Pellets) heizen, werden rückwirkend zum 1. Januar 2022 bis 1. Dezember 2022 finanziell entlastet.

Beantragt und abgewickelt werden soll das im jeweiligen Bundesland. Verbraucher:innen müssen dafür Rechnungen aus dem Jahr 2022 vorlegen und können maximal 2000 Euro pro privatem Haushalt erhalten. Voraussetzung ist, dass sich Ihr Preis im Vergleich zum Referenzpreis im Jahr 2021 mehr als verdoppelt hat – ab dann können Sie mit einer Erstattung rechnen. Wie sich die Ansprüche berechnen, ist inzwischen klar. Ob Sie für eine Erstattung in Frage kommen und wie hoch diese eventuell ausfällt, finden Sie in unserem Artikel zum Thema heraus. Bis jetzt (Stand 31. März 2023) stehen aber noch die Antragsverfahren der Bundesländer aus. Ansprüche können Sie darum noch nicht stellen.

Die so errechnete Entlastung muss außerdem mindestens 100 Euro betragen.

Voraussetzung ist, dass Sie bei Ihren Einkäufen im Jahr 2022 mindestens das Doppelte eines früher üblichen Preises gezahlt haben. Was vor der aktuellen Energiepreiskrise ein üblicher Preis war, wird nach den inzwischen bekannten Indexwerten berechnet. Von jedem Euro, den Sie über die Preisverdopplung hinaus gezahlt haben, wird der Staat 80 Prozent übernehmen (vorausgesetzt, Sie erhalten nach dieser Rechnung mindestens 100 Euro; außerdem gilt die genannte Obergrenze von 2000 Euro).

Ein Beispiel nennt das Bundesministerium:

Ein Haushalt bezieht 3000 Liter Heizöl. Im Jahr 2022 musste er dafür einen Preis von 1,60 Euro/l zahlen. Die Kosten haben sich gegenüber 2021 mehr als verdoppelt (Referenzpreis=0,71 Euro/l). Für den Haushalt ergibt sich eine Förderhöhe von 0,8*((3.000*1,6)- 2*(3.000*0,71))=432 Euro.

Dieser Härtefallfonds gilt erst mal nur für das Heizjahr 2022.

Was gilt bei Fernwärme?

Der Bundestag hat am 30. September beschlossen, dass auch für Fernwärme die Mehrwertsteuer von vorher 19 auf 7 Prozent sinkt.
Außerdem gibt es eine Wärmepreisbremse:

  • im Dezember wird eine Abschlagszahlung in Höhe des Septemberabschlags plus 20% vom Staat übernommen
  • es wird ein Grundverbrauch ab März 2023 eingeführt, den der Staat bis voraussichtlich Ende April 2024 auf einem bestimmten Preisniveau hält (9,5 Cent pro Kilowattstunde).

Details zu den Vorschlägen der Expertenkommission finden Sie oben unter den Punkten "Wie genau funktionieren die Soforthilfen für Gas- und Wärmekund:innen" und "Wie genau funktionieren die Preisbremsen für Gas, Fernwärme und Strom?".

Was gilt bei einer Ölheizung oder Holzpelletheizung?

Derzeit (31. März 2023) sind staatliche Maßnahmen fürs Heizen mit Öl- oder Holzpelletheizung beschlossen:

Private Haushalte, die mit Brennstoffen wie Heizöl, Flüssiggas, Kohle oder Holz (z.B. als Pellets) heizen, werden rückwirkend zum 1. Januar 2022 bis 1. Dezember 2022 finanziell entlastet.

Beantragt und abgewickelt werden soll das im jeweiligen Bundesland. Verbraucher:innen müssen dafür Rechnungen aus dem Jahr 2022 vorlegen und können maximal 2000 Euro pro privatem Haushalt erhalten. Voraussetzung ist, dass sich Ihr Preis im Vergleich zum Referenzpreis im Jahr 2021 mehr als verdoppelt hat – ab dann können Sie mit einer Erstattung rechnen. Wie sich die Ansprüche berechnen, ist inzwischen klar. Ob Sie für eine Erstattung in Frage kommen und wie hoch diese eventuell ausfällt, finden Sie in unserem Artikel zum Thema heraus. Bis jetzt (Stand 31. März 2023) stehen aber noch die Antragsverfahren der Bundesländer aus. Ansprüche können Sie darum noch nicht stellen.

Die so errechnete Entlastung muss außerdem mindestens 100 Euro betragen.

Voraussetzung ist, dass Sie bei Ihren Einkäufen im Jahr 2022 mindestens das Doppelte eines früher üblichen Preises gezahlt haben. Was vor der aktuellen Energiepreiskrise ein üblicher Preis war, wird nach den inzwischen bekannten Indexwerten berechnet. Von jedem Euro, den Sie über die Preisverdopplung hinaus gezahlt haben, wird der Staat 80 Prozent übernehmen (vorausgesetzt, Sie erhalten nach dieser Rechnung mindestens 100 Euro; außerdem gilt die genannte Obergrenze von 2000 Euro).

Ein Beispiel nennt das Bundesministerium:

Ein Haushalt bezieht 3000 Liter Heizöl. Im Jahr 2022 musste er dafür einen Preis von 1,60 Euro/l zahlen. Die Kosten haben sich gegenüber 2021 mehr als verdoppelt (Referenzpreis=0,71 Euro/l). Für den Haushalt ergibt sich eine Förderhöhe von 0,8*((3.000*1,6)- 2*(3.000*0,71))=432 Euro.

Dieser Härtefallfonds gilt erst mal nur für das Heizjahr 2022.

Wie ist die Lage beim Strompreis?

Als Stromkunde sollten Sie generell mit stark steigenden Preisen rechnen. Die Preise an der Strombörse hängen auch vom Gaspreis ab und sind ebenfalls sehr stark gestiegen.

Zusammen mit der Gaspreisbremse ist zusätzlich eine Strompreisbremse beschlossen worden. Ein Basisverbrauch bleibt für private Haushalte günstiger. Nur wer mehr verbraucht, müsste dann deutlich mehr zahlen.

Es gibt einen Strompreisdeckel in Höhe von 40 Ct/kWh, für 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs. Das greift de facto ab Anfang 2023. Mehr dazu beim Punkt oben unter "Wie genau funktionieren die Preisbremsen für Gas, Fernwärme und Strom?".

Was gilt bei einer Stromheizung?

Ein separater Referenzpreis für Heizstrom, wie ihn der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in seiner Stellungnahme gefordert hatte, ist nicht geplant.

Bei zeitvariablen Tarifen, wie sie Haushalte mit Nachtspeicherheizungen und Wärmepumpen oft nutzen, wird stattdessen ein zeitlich gewichteter Durchschnittspreis herangezogen, um den Entlastungsbetrag der Strompreisbremse zu berechnen. Wenn beispielsweise von 0 bis 6 Uhr ein günstiger Tarif (NT) gilt und von 6 bis 24 Uhr ein teurer Tarif (HT), dann geht der Nachttarif zu 6/24 in den Durchschnitt ein und der Tagtarif zu 18/24.

Informationen dazu finden Sie auch in den FAQ des Bundesministeriums (dort Punkt 16: "Ich habe einen zeitvariablen Tarif, z.B. für eine Nachtspeicherheizung.").

Warum habe ich bereits Post erhalten, dass ich die Gasumlage zahlen muss?

Als Kund:in mit eigenem Vertrag muss Sie Ihr Versorger vor der Erhöhung informieren. In den meisten Fällen bedeutet das: Sie bekommen einen Brief vom Gasversorger.

In der Grundversorgung muss eine Preiserhöhung mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt gegeben werden und ist zeitgleich per Brief mitzuteilen.

In einem Sondervertragsverhältnis muss eine Preiserhöhung in den allermeisten Fällen Verbraucher:innen spätestens einen Monat vorher vom Energieversorgungsunternehmen mitgeteilt werden. Bei einigen Energieversorgungsunternehmen sind auch längere Ankündigungsfristen vertraglich vereinbart, was Sie dann in den AGB finden.

Als Mieter:in muss Sie Ihre Vermieterin / Ihr Vermieter erst mit der nächsten Heizkostenabrechnung informieren. Darum kann es sein, dass Sie hier noch gar nichts von der Gasumlage gehört haben. Sie sollten sich aber als Mieter:in nun auf keinen Fall in Sicherheit vor steigenden Gaspreisen wiegen. Ob es reguläre Preissteigerungen durch die Versorger gegeben hat, sehen Sie erst mit der Jahresrechnung. Dann können plötzlich die hohen Kosten auftauchen und Sie sollen eine hohe Nachzahlung leisten. Erkundigen Sie sich darum im Zweifel bei der Vermieterin / beim Vermieter, ob die monatliche Nebenkostenzahlung angepasst werden kann (wenn Sie das möchten) oder ob er Ihnen zumindest Auskunft geben kann, wie viel teurer das Heizen mit Gas geworden ist.

Die ursprünglich geplante Gasumlage wurde am 30. September rückwirkend zurückgenommen. Damit belastete Abschläge müssen Ihnen vom Versorger erstattet werden. Wie das geschieht, lesen im nächsten Punkt "Wie wird die Gasumlage wieder abgeschafft?".

Wie wird die Gasumlage wieder abgeschafft?

Viele Verbraucher:innen haben von ihren Versorgern (oft den Stadtwerken) schon Schreiben erhalten, in denen die Gasumlage angekündigt und der neue Gaspreis genannt worden ist. Die entfallene Umlage nun einfach stehen zu lassen und in eine Preiserhöhung umzudeuten ist nicht möglich. Zumindest die Gasumlage aus diesen Schreiben ist nun hinfällig. Sie müssen sie nicht zahlen.

Darum sollten Betroffene, die vom Versorger oder ihrer Vermieter:in bereits ein Schreiben erhalten haben, nun prüfen:

Wird im Schreiben die Gasumlage von Ihnen eingefordert?

Falls ja: Vermutlich wird der monatliche Abschlag aus dem Schreiben nun mit dem Ende der Gasumlage zu hoch sein. Die Umlage hätte 2,419 Cent pro Kilowattstunde betragen (zzgl. Steuern), die nun wieder wegfallen.

  1. Notieren Sie die Zählerstände für Gas und Strom zum Zeitpunkt der angekündigten Preiserhöhung wegen der Umlage. In der Regel wird das der 30. September 2022 sein.
  2. Sollte sich der Versorger bis Mitte Oktober noch nicht gemeldet haben, nehmen Sie Kontakt auf. Fordern Sie den Versorger auf, wegen der weggefallenen Gasumlage die monatlichen Abschläge anzupassen. Sonst zahlen Sie zu viel fürs Gas und gehen ein unnötiges Risiko ein, sollte der Versorger in Schwierigkeiten geraten.

In der unübersichtlichen Lage, welche Gaspreise nun gelten und welche Abschlagszahlungen gerechtfertigt sind, hilft Ihnen vielleicht unser Abschlagsrechner. Mit ihm können Sie auch die Folgen der abgeschafften Gasumlage und die gesenkte Mehrwertsteuer für Ihre Gaskosten berechnen.

Ich habe ein Preiserhöhungsschreiben erhalten, in dem neben der Gasbeschaffungsumlage noch weitere Umlagen aufgeführt sind. Was bedeuten sie?

Der Marktgebietsverantwortliche Trading Hub Europe (THE) hat mehrere Umlagen bekannt gegeben. Zwei davon waren neu, die Gasbeschaffungsumlage und die Gasspeicherumlage. Die anderen Umlagen und Entgelte haben sich in der Höhe verändert. Die Gasbeschaffungsumlage wird nun doch nicht erhoben werden. Die Gasspeicherumlage aber schon. Sie kann sich alle 3 Monate ändern, die anderen sind für die Dauer von einem Jahr festgelegt.

SLP-Bilanzierungsumlage:
Die Umlage beträgt 0,57 Cent pro Kilowattstunde netto und gilt in dieser Höhe für die Dauer von einem Jahr. Mit der Bilanzierungsumlage werden Maßnahmen zur Gasnetzstabilität finanziert. Treten Abweichungen zwischen Gasverbrauchsprognose und dem tatsächlichem Gasverbrauch auf, muss zusätzlich Gas beschafft werden. Da Gas nun viel teurer ist als vor einem Jahr, ist diese Umlage besonders stark gestiegen. SLP heißt übrigens Standardlastprofil. Damit ist gemeint, dass diese Umlage für kleinere Verbraucher:innen-Gruppe gilt, wie etwa Privathaushalte.

Konvertierungsumlage:
In Deutschland gibt es zwei verschiedene Gasqualitäten: L- Gas und H-Gas. Sollte die eingekaufte und tatsächlich benötigte Qualität des Gases abweichen, wird das Gas umgewandelt, also konvertiert. Die Umlage beträgt 0,038 Ct/kWh netto und gilt für ein Jahr.

Gasspeicherumlage:
Die Gasspeicherumlage ist neu. In Deutschland und in der EU müssen diesen Winter die Gasspeicher erstmals neue Füllstände erreichen. Der oder die Marktgebietsverantwortliche kauft dazu bei THE Gas ein. Da das eingespeicherte Gas auch wieder verkauft wird, ergibt sich nur ein geringer Umlagebetrag in von Höhe 0,059 Ct/kWh netto. Die Gasspeicherumlage kann alle 3 Monate angepasst werden.

VHP-Entgelt:
VHP ist die Abkürzung für "Virtueller Handelspunkt". Hierbei handelt es sich um ein Dienstleistungsentgelt im Gashandel. Es beträgt 0,000148 Ct/kWh netto.

Name der Umlage Höhe in Ct/kWh nett bis zum 1. Oktober 2022 Höhe in Ct/kwH netto ab 1. Oktober 2022 Festlegung für die Dauer von
Gasbeschaffungsumlage kommt nicht hätte 2,419 betragen kommt nicht
Gasspeicherumlage neu 0,059 mindestens 3 Monate
SLP-Bilanzierungsumlage 0 0,57 1 Jahr
Konvertierungsumlage 0 0,038 1 Jahr
VHP-Entgelt 0,0001 0,000148 1 Jahr
Summe   0,667  

 

Kann ich wegen einer Preiserhöhung den Vertrag kündigen?

Ja, Sie können dann kündigen.

Im Energiewirtschaftsgesetz (§ 41 Abs. 5 und 6) ist klar geregelt, dass Kund:innen zu dem Tag kündigen können, an dem geänderte Preise in Kraft treten sollen.

Dennoch sollten Sie eine Kündigung gut überlegen. Sie kann finanziell vorteilhaft für Sie sein, muss es aber nicht.

Die wichtige Frage ist, ob Sie Gas von woanders günstiger bekommen. Es gibt zwei Möglichkeiten, die Sie vor einer Kündigung prüfen sollten:

  1. Lohnt es sich für Sie, in die örtliche Grundversorgung zu wechseln? Dort gibt es derzeit oft günstigere Tarife als in Sonderverträgen, die allerdings vom Preis her schneller angepasst werden können. Örtlicher Grundversorger sind meist die Stadtwerke. Erkundigen Sie sich dort über den aktuellen Tarif in dessen Grundversorgung und vergleichen Sie diesen mit der angekündigten Preiserhöhung bei Ihrem aktuellen Versorger. Mehr zur Grundversorgung lesen Sie in unserem Artikel zum Thema.
  2. Finden Sie einen Anbieter, bei dem Sie einen neuen Sondervertrag zu günstigeren Preisen abschließen können als bei Ihrem aktuellen Versorger? Beachten Sie: Auch andere Versorger werden auf die derzeit stark steigenden Gaspreise reagieren. Eventuell lohnt ein Tarif mit langer Preisbindung. Mehr zum Anbieterwechsel lesen Sie in unserem Artikel zum Thema.

Für den Wechsel in die Grundversorgung müssen Sie nur beim aktuellen Versorger von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Teilen Sie ihm mit, dass Sie wegen der angekündigten, höheren Preise kündigen. Sie können dafür auch unseren Musterbrief nutzen. In der Regel habe Sie einen Monat Zeit für eine solche Kündigung.

Was ist, wenn ich wegen der angekündigten Umlagen schon von meinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht habe?

Dies ist nicht eindeutig zu beantworten.

Wer die Kündigung aufrecht erhalten möchte, braucht nichts zu tun.

Wer die Sonderkündigung aufheben möchte, sollte zunächst den Versorger kontaktieren, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Ist dies nicht möglich, ist die Kündigungserklärung nicht einfach wieder rückgängig zu machen, sondern steht im Raum.

Was ist, wenn ich an meinen Versorger nicht zahlen kann? Droht mir dann eine Gassperre?

Bisher ist kein Schutzmechanismus für diesen Fall beschlossen (Stand 16. Dezember 2022). Die Verbraucherzentralen fordern eine solche Maßnahme, das so genannte Sperrmoratorium, aber vehement öffentlich ein.

Sofern Sie mit zwei Abschlagszahlungen und mindestens 100 Euro in Verzug sind, kann der Energieversorger bei Ihnen sperren. Hierfür muss er Ihnen jedoch zunächst eine Sperrandrohung vier Wochen vorher und eine weitere Sperrankündigung acht Tage vorher schicken. Er ist zudem verpflichtet, Ihnen vorher eine Ratenzahlung anzubieten.

Kümmern Sie sich darum rechtzeitig, wenn Sie Schulden beim Gasversorger haben.

Mehr zum Thema finden Sie auf unserer Übersichtsseite.

Was kann mir als Mieter:in passieren, wenn ich nicht zahlen kann?

Der Gesetzgeber will Kündigungen wegen nicht bezahlter Energiekosten vorübergehend untersagen. Endgültig beschlossen ist das bisher (Stand 16. Dezember 2022) noch nicht. Und es gilt Vorsicht: Die Schulden verschwinden darum nicht. So eine Regelung wird auch irgendwann wieder auslaufen. Im schlimmsten Fall erhalten Sie mit hohen Energieschulden gegenüber Ihrem Vermieter später eine Kündigung.

Wie prüfe ich, ob eine Jahresabrechnung korrekt ist?

Abrechnungen für Strom oder Gas können fehlerhaft sein. Es lohnt sich zu prüfen, ob alles korrekt verbucht ist. Worauf Sie achten sollten:

  • Stimmt die Zählernummer?
  • Stimmen Anfangs- und Endzählerstand?
  • Wurde der Verbrauch abgelesen oder geschätzt?
  • Ist der korrekte Preis angegeben?
  • Sind Ihre Zahlungen richtig verbucht?
  • Ist der neue Abschlag korrekt berechnet?

Wenn Ihre Rechnung falsch ist, können Sie diese beanstanden. Weitere Infos dazu finden Sie in unserem separaten Artikel.

Was kann ich tun, wenn ich mir hohe Nachzahlungen nicht auf einen Schlag leisten kann?

Wenn die Nachzahlung so hoch ist, dass Sie sie aus Ihrem Einkommen nicht zahlen können, sollten Sie sich an das örtliche Jobcenter (oder, wenn Sie nicht erwerbsfähig sind, an das Sozialamt) wenden. Auch mit einem geringen Einkommen können Sie einen Antrag auf Leistungen von Jobcenter oder Sozialamt stellen.

Nachzahlungen aus Neben- und Heizkostenabrechnungen gelten als Bedarf in dem Monat, in dem Sie die Nachforderung erhalten. Wichtig ist, dass Sie diesen Antrag im Monat der Fälligkeit einer Nachzahlung stellen.

Haben Sie ein höheres Einkommen und können die Rechnung trotzdem nicht zahlen, versuchen Sie, mit Ihrem Energieversorger eine Ratenzahlung auszuhandeln.

Achtung: Stellen Sie bei Zahlungen an den Energieversorger unmissverständlich klar, welcher Anteil der Summe auf die laufende Abschlagszahlung entfällt und welcher auf die Altforderung. So vermeiden Sie weitere Zahlungsrückstände.

Mehr zum Thema haben wir in einem separaten Artikel zusammengestellt.

Was ist, wenn ich Leistungen vom Jobcenter oder Sozialamt beziehe?

Für Personen in der Grundsicherung übernehmen das Jobcenter oder das Sozialamt die Nachzahlung von Gaskosten, sofern der Verbrauch angemessen war. Ist der Verbrauch bei Ihnen besonders hoch, kann eine schriftliche Aussage von Ihrem Vermieter / Ihrer Vermieterin über den energetischen Zustand der Wohnung helfen, einen hohen Gasverbrauch beim Sozialamt zu rechtfertigen.

Stromkosten müssen dagegen aus dem Regelbedarf gedeckt werden. Sollte eine Nachforderung des Stromanbieters kommen, sollten Sie einen Antrag auf Übernahme der Stromschulden stellen. Wird der Antrag bewilligt, erfolgt dies im Regelfall auf Darlehensbasis. Sie müssen das Geld also später ans Jobcenter / Sozialamt zurückzahlen.

Hilft ein Wechsel zu einem anderen Gasanbieter / in einen anderen Tarif?

Ein Anbieterwechsel ist zurzeit nicht einfach. Viele Anbieter nehmen weiterhin keine neuen Kund:innen auf und die am Markt verfügbaren Neukundentarife sind sehr teuer. Die bekannten Preisportale bieten nur ein rudimentäres Angebot und manche angezeigten Tarife im Preisportal sind nicht mehr am Markt verfügbar. Zudem werden Grundversorgertarife nicht im Tarifergebnis der Portale abgebildet. Sie sollten die Ergebnisse von Vergleichsportalen beim Anbieter selbst überprüfen und sich zusätzlich bei lokalen Anbietern vor Ort nach Tarifen und vor allem auch dem Grundversorgungstarif erkundigen.

Um zu prüfen, ob sich ein Anbieterwechsel für Sie rechnen könnte, sollten Sie zuerst Ihre aktuellen Tarifkonditionen überprüfen: Wer ist Ihr Anbieter, welchen Jahresverbrauch haben Sie bei Gas, welche Preiskonditionen haben Sie, haben Sie eine eingeschränkte Preisgarantie oder vielleicht sogar eine Festpreisgarantie?

Wenn diese Fragen geklärt sind, können Sie einen Tarifvergleich anstellen. Zu warnen ist vor Vertragsabschlüssen, die am Telefon eingeleitet werden, und vor Vertragsschlüssen an der Haustüre. Unseriöse Anbieter sind weiter am Markt und versuchen, Verbraucher:innen mit Lockangeboten zu ködern, um dann – oft schon vor dem Belieferungsbeginn – die Preise massiv zu erhöhen.

Ist die Gasversorgung für meine Wohnung sicher?

Ein Ausfall privater Heizungen ist extrem unwahrscheinlich. Verbraucher:innen sind nach den Regelungen des Notfallplans Gas so genannte geschützte Kunden. Gas würde also zuerst an anderen Stellen abgestellt.

Gibt es neben der Heizung weitere Möglichkeiten, Gas zu sparen?

Falls bei Ihnen das Warmwasser mit Gas erhitzt wird, können Sie auch hier den Gasverbrauch verringern. Sie sollten auch immer den Stromverbrauch im Blick haben – nicht nur, weil Strom für sich genommen ebenfalls deutlich teurer geworden ist. Es hilft auch beim Gassparen: Ewa 10 Prozent des in Deutschland verbrauchten Erdgases wird in der Stromproduktion eingesetzt.

Sehr wichtig ist es Einsparpotentiale rechtzeitig zu entdecken und zu nutzen. So können Sie dafür sorgen, Undichtigkeiten an Außentüren und Fenstern festzustellen und Abhilfe zu schaffen. Sie können Heizkörper entlüften und die Heizsituation in den Räumen verbessern. Mit Möbeln und Vorhängen verstellte Heizungen sollten Sie freiräumen und Heizungsnischen dämmen, wenn möglich. Je freier die Raumluft Heizkörper umströmen kann, umso besser und leichter erwärmt sich die Raumluft.

Ist in der Gaskrise Stromsparen überhaupt noch wichtig?

Unbedingt, in den vergangenen Jahren wurden in Deutschland zwischen 10 und 15 Prozent des Stroms mit Erdgas erzeugt.

Es lässt sich also auch Gas sparen, wenn Sie weniger Strom verbrauchen.

Außerdem hängen die Preise für Strom auch mit den Gaspreisen zusammen. Deswegen bleibt Stromsparen weiterhin sehr sinnvoll, um die finanzielle Belastung abzufedern.

Wer kann mir helfen, wenn ich noch Fragen habe?

Die Verbraucherzentralen helfen bei Fragen zu Energieverträgen.

Für Mieter:innen ist, wenn die örtliche Verbraucherzentrale nicht helfen kann, auch der Deutsche Mieterbund eine Anlaufstelle.

Zu den Ansprüchen bei den Jobcentern und Sozialämtern beraten auch der Sozialverband VdK, der Sozialverband Deutschland und die Gewerkschaften ihre Mitglieder.

Wohin kann ich mich mit Beschwerden wenden?

Beschwerden nehmen die Verbraucherzentralen entgegen.

Energiekund:innen können sich bei Problemen mit ihrem Versorger auch bei der Bundesnetzagentur und bei der Schlichtungsstelle Energie melden.