Geschäftsfähigkeit: Was dürfen Kinder im Internet einkaufen?

Stand:
Auch im Internet gelten die Regeln zur Geschäftsfähigkeit und somit die Wirksamkeit von Verträgen mit Minderjährigen. Darauf müssen Sie als Eltern dabei achten.
Kind mit Laptop vor Eltern

Das Wichtigste in Kürze:

  • Nur wer volljährig, also 18 Jahre alt ist, ist unbeschränkt geschäftsfähig.
  • Kinder und Jugendliche ab 7 Jahren können im Rahmen ihres Taschengeldes etwas kaufen.
  • Bei Internet-Käufen müssen Eltern entweder zuvor einwilligen oder das Geschäft nachträglich genehmigen.
Off

Auch Kinder und Jugendliche haben heute regelmäßig Zugriff auf das Internet. Da Online-Händler das Alter ihrer Kund:innen für gewöhnlich nicht überprüfen, können diese leicht auch ohne Erlaubnis der Eltern online einkaufen. Allerdings gelten im Internet die Regeln über die Geschäftsfähigkeit und somit die über die Wirksamkeit von Verträgen mit Minderjährigen genauso wie im stationären Handel.

Im Klartext: Nur wer volljährig, also 18 Jahre alt ist, ist unbeschränkt geschäftsfähig. Kinder unter 7 Jahren sind nach dem Gesetz dagegen geschäftsunfähig und können allein keine Verträge schließen.

Kinder ab 7 Jahren und Jugendliche können ohne Zustimmung der Eltern lediglich im Rahmen der freien Verwendung des Taschengeldes ("Taschengeldparagraph") etwas kaufen. Das ist ohne Einwilligung der Eltern jedoch nur dann möglich, wenn die Ware sofort vom Taschengeld bezahlt werden kann.

Geschäftsfähigkeit

Bei Bestellungen im Internet wird die Rechnung jedoch meist hinterher bezahlt. Das fällt also gerade nicht unter den "Taschengeldparagraph". Daher müssen Sie als Eltern bei Internet-Käufen entweder zuvor einwilligen oder das Geschäft nachträglich genehmigen.

Erteilen Sie keine Genehmigung, ist der Kaufvertrag unwirksam. Dann brauchen Sie bei "heimlicher" Bestellung Ihres Kindes das Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge nicht mehr in Anspruch zu nehmen. Vielmehr reicht es aus, wenn Sie dem Unternehmen gegenüber erklären, dass Sie die Genehmigung verweigern.

Ratgeber-Tipps

Fit und gesund - für Frauen ab 50
Menopause, Knochenhaushalt, Nährstoffbedarf, Ernährung, knackende Knochen - der Körper von Frauen ab 50 ist vielen…
Das Vorsorge-Handbuch
Wer sich wünscht, selbstbestimmt zu leben und Entscheidungen zu treffen, und sich wünscht, das auch am Lebensabend zu…
Fernbedienung wird auf Fernseher gerichtet

Sammelklage wegen service-rundfunkbeitrag.de gegen SSS-Software Special Service GmbH

Die SSS-Software Special Service GmbH macht auf service-rundfunkbeitrag.de nicht ausreichend kenntlich, dass sie Geld für eigentlich kostenlosen Service verlangt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagt vor dem OLG Koblenz auf Unterlassung und hat eine Sammelklage eingereicht. Betroffene können sich für die Sammelklage beim Bundesamt für Justiz (BfJ) anmelden. Das Amtsgericht Betzdorf hat Ende April 2025 einen vorläufigen Insolvenzverwalter für das Unternehmen bestellt. Die Insolvenz reduziert für Betroffene die Chancen, Geld von dem Unternehmen zurückzubekommen, wenn sie dessen Forderung schon bezahlt haben.
Mobil

Beratungsmobil der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt

Angebot der Online-Beratung in Ihrer Nähe
Ein Paar prüft die Rechung

Betrügerische Inkassoschreiben: Auf diese Konten sollten Sie nichts überweisen

Regelmäßig erhalten Verbraucher:innen betrügerische Inkassoschreiben. Die Verbraucherzentrale Brandenburg veröffentlicht Nummern von Konten, auf die Sie kein Geld überweisen sollten, die sogenannte Schwarzliste.