Seit dem 1. Juli gelten neue Regelungen in der Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Aber was ist eigentlich Kurzzeitpflege? Und wer hat Anspruch auf eine Verhinderungspflege? Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende pflegerische Versorgung in einer vollstationären Einrichtung, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht in erforderlichem Umfang erbracht werden kann. Bei der Verhinderungspflege hingehen, wird die Pflegeperson vertreten, die wegen Urlaub, Krankheit oder anderen Gründen die Pflege zeitweilig nicht übernehmen kann, sodass die Versorgung des Pflegebedürftigen durch einen Dritten in der Häuslichkeit weiterhin gewährt wird. Grundsätzlich anspruchsberechtigt sind alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2.
Was ist nun einfacher geworden? Seit Monatsbeginn steht den Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 ein Gesamtbudget für ein Kalenderjahr in Höhe von 3.539 € zur Verfügung, welches sie flexibel und individuell für die Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege selbst einsetzen können. Die bisher geltenden, durchaus komplizierten Übertragungsregelungen entfallen. Die genutzten Beträge der Leistungen aus dem ersten Halbjahr 2025 werden auf den neuen Jahresbetrag angerechnet.
Mit dieser Änderung entfällt die sechsmonatige Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme der Verhinderungspflege. Demnach kann die Verhinderungspflege unmittelbar ab Pflegegrad 2 geltend gemacht werden. Die zeitliche Höchstdauer der Geltendmachung wird angeglichen und auf 8 Wochen für beide Leistungsarten angelegt. In diesem Zeitraum wird das ggf. anteilige Pflegegeld ebenfalls für beide Leistungen weiter gezahlt.
„Wir begrüßen die Änderungen bei den Regelungen für die Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Es ist ein wichtiger Schritt in Richtung Verbesserung und Erleichterung für Pflegebedürftige und deren Angehörigen“, so Josefine Pönicke, Referentin Gesundheit und Pflege der Verbraucherzentrale Sachsen- Anhalt.
Fragen von Pflegebedürftigen und Angehörigen zu diesen Themen beantwortet die Verbraucherzentrale in ihrer Pflegerechtsberatung. Die kostenfreie Hotline ist unter (0800) 100 37 11 erreichbar. Anfragen können auch per Mail an pflegerechtsberatung@vzsa.de oder per Post an Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt, Hotline Pflegerechtsberatung, Steinbockgasse 1, 06108 Halle (Saale) gestellt werden.
Die Hotline Pflegerechtsberatung wird gefördert durch das Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt.