Kostenerhöhungen im Pflegeheim

Pressemitteilung vom
Entgelterhöhungsschreiben oft rechtlich unwirksam
Kosten Pflege
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Die Kosten im Pflegeheim steigen, meistens jährlich. Möglich sind solche Entgelterhöhungen jedoch sogar mehrfach im Jahr. Umso wichtiger ist es, dass dann alle Vorgaben des Verfahrens für Entgelterhöhungen in den Pflegeheimen durch die Betreiber eingehalten werden. Gesetzlich geregelt ist das im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, kurz WBVG genannt.

Viele Fragen zu Entgelterhöhungen erreichen die Hotline der Pflegerechtsberatung der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt.  Nicht selten zeigt dann die Überprüfung eines Entgelterhöhungsschreibens, das es unwirksam ist. Die vorgeschriebene Zustimmung zur Vertragsänderung des Heimvertrages hinsichtlich der Kosten kann damit nach der Rechtsauffassung der Juristinnen der Pflegerechtshotline nicht  erfolgen. Auch das Landgericht Leipzig hatte nun zuletzt in einem Fall bestätigt, dass zu einem „formell unwirksamen Entgelterhöhungsschreiben nicht konkludent oder ausdrücklich zugestimmt werden kann, da sonst die Verbraucherschutzvorschriften unterlaufen werden würden“. Die Annahme einer „einvernehmlichen Erhöhung der Entgelte ist eine zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Vereinbarung und folglich gemäß § 16 WBVG unwirksam“, so die Richterin des Landgerichtes.

Damit gilt nach Auffassung der Verbraucherzentrale: Keine  Zustimmung bei unwirksamen Entgelterhöhungsschreiben eines Pflegeheims. Die häufige Praxis der Pflegeheime, eine Zustimmung trotz des unwirksamen Entgelterhöhungsschreibens einfach anzunehmen, ist damit nicht möglich.


Fragen von Pflegebedürftigen und Angehörigen zu diesen Themen beantwortet die Verbraucherzentrale in ihrer Pflegerechtsberatung. Die kostenfreie Hotline ist unter (0800) 100 37 11 erreichbar. Anfragen können auch per Mail an pflegerechtsberatung@vzsa.de oder per Post an Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt, Hotline Pflegerechtsberatung, Steinbockgasse 1, 06108 Halle (Saale) gestellt werden. Die Hotline Pflegerechtsberatung wird gefördert durch das Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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