Wann darf der Netzbetreiber den Strom kürzen

Pressemitteilung vom
Welche Regeln gelten für den Eingriff in Wärmepumpe und Wallbox?
Stromnetz
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In Deutschland werden immer mehr Heizungen und Kraftfahrzeuge durch Strom betrieben. Damit die Netze dadurch nicht überlastet werden, werden die Wärmepumpen im Haus und die Wallboxen, also private Kfz-Ladestationen, per Gesetz zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Was das bedeutet, erklärt Birgit Holfert, Energieberaterin der Verbraucherzentrale. 


Was bedeutet steuerbare Verbrauchseinrichtung?

Bei einer erheblichen Zunahme elektrischer Verbraucher in den örtlichen Verteilnetzen muss verhindert werden, dass die Netze zeitweise überlastet werden. Deshalb dürfen örtliche Verteilnetzbetreiber im Notfall Zugriff auf steuerbare Verbrauchseinrichtungen nehmen. Und zwar aus der Ferne. Schon bei bisherigen Wärmepumpen oder Nachtspeicherheizungen durfte der Netzbetreiber zwar die Stromzufuhr zeitweise unterbrechen. Neu bei den Regelungen zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ist aber, dass die Stromzufuhr nur noch reduziert, aber nicht mehr unterbrochen werden darf. 

„Die Bundesnetzagentur hat Regelungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen festgelegt, um diese sicher, aber auch schnell ins Stromnetz zu integrieren“, erläutert Birgit Holfert. Auch die Interessen der Verbraucher spielen bei den Regelungen eine Rolle. 

Das umfassen die neuen Regelungen im Kern:

  • Verzögerungsfreier Netzanschluss: Netzbetreiber dürfen den Anschluss von Wärmepumpen oder privaten Ladeeinrichtungen für Elektroautos nicht mehr mit Verweis auf mögliche lokale Überlastungen ablehnen oder verzögern. 
  • Temporäre Reduzierung der Stromzufuhr: Bei drohender Überlastung kann der Netzbetreiber den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen temporär “dimmen”. Eine Mindestleistung von 4,2 Kilowatt bleibt dabei aber stets verfügbar: Wärmepumpen können bei niedrigerer Leistung weiter betrieben und Elektroautos in aller Regel in zwei Stunden für etwa 50 Kilometer Strecke nachgeladen werden.
  • Wallbox und Wärmepumpe dürfen auch mehr Strom beziehen, wenn dieser Strom aus einer eigenen Photovoltaikanlage kommt.
  • Neben Wärmepumpen und Wallboxen zählen außerdem Klimaanlagen und stationäre Batteriespeicher zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, deren Stromzufuhr aus den örtlichen Stromnetzen gedimmt werden darf. Der normale Haushaltsstrom ist von den Regelungen aber nicht betroffen.
  • Verbraucherinnen und Verbraucher müssen weniger Netzentgelte bezahlen. Die Reduzierung erfolgt pauschal oder prozentual als verringerter Strompreis. Ab April 2025 kann in Kombination mit der pauschalen Reduzierung des Netzentgelts ein zeitvariables Netzentgelt gewählt werden. Wer dann z. B. das Laden seines Elektroautos in die Nachtstunden mit weniger Netzauslastung verschiebt, spart dadurch Geld. Netzentgeltreduzierungen müssen beim Netzbetreiber beantragt werden.

Birgit Holfert geht davon aus, dass das Fernsteuern der Netzbetreiber nur selten und zeitlich begrenzt erfolgt, und viele Haushalte keine Einschränkungen merken werden. Zudem verfügen Wärmepumpenheizungen über Wärmespeicher und die Wallboxen laden lediglich langsamer. 

Damit die betreffenden Anlagen als steuerbare Verbrauchseinrichtungen funktionieren, bedarf es Änderungen an den elektrischen Anlagen. So müssen diese mit intelligenten Messsystemen, Smart Meter genannt, ausgestattet werden. Außerdem bedarf es einer Steuerbox, auf die der Verteilnetzbetreiber zugreifen kann. Die Ausstattung mit der notwendigen Technik wird beim Netz- oder Messstellenbetreiber beauftragt.

Haushalten mit mehreren steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, z. B. Wärmepumpe und Wallbox oder mit Eigenerzeugung von Strom aus einer Photovoltaikanlage empfiehlt Birgit Holfert den Einsatz eines Heim-Energiemanagementsystems, das Verbrauch, Speicherung und Erzeugung im Haus überwacht und steuert.

Energieexpertin Holfert weist darauf hin, dass diese Regelungen für alle Wärmepumpen, Wallboxen, Klimaanlagen und Batteriespeicher mit mehr als 4,2 Kilowatt elektrischer Leistung und mit Inbetriebnahme nach dem 1. Januar 2024 gelten. Für Anlagen, die schon davor als steuerbare Verbrauchseinrichtungen in Betrieb waren, ändert sich für die betreffenden Haushalte zunächst nichts. Nach einer Übergangsfrist, die spätestens am 31. Dezember 2028 endet, müssen auch diese Anlagen den neuen Regeln für steuerbare Verbrauchseinrichtungen folgen. Anlagen, die vor 2024 mit Haushaltsstrom versorgt wurden, müssen auch später den Regeln für steuerbare Verbrauchseinrichtungen nicht folgen und können auch nicht gedimmt werden.

Haushalte können freiwillig bestehende Wärmepumpen oder Wallboxen beim Netzbetreiber als steuerbare Verbrauchseinrichtungen anmelden und so das geringere Netzentgelt beanspruchen. 

Wer nicht weiß, wer der zuständige Netzbetreiber in seiner Gemeinde ist, findet diese Information auf der gemeinsamen Plattform der Verteilnetzbetreiber www.vnbdigital.de.   


Fragen zur Nutzung erneuerbarer Energien beantworten die Energieberater der Verbraucherzentrale Die Beratung findet online, telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch statt. Die Berater informieren anbieterunabhängig und individuell. Mehr Informationen und Veranstaltungshinweise für Online-Vorträge, etc., gibt es auf www.verbraucherzentrale-sachsen-anhalt.de oder www.verbraucherzentrale-energieberatung.de. Beratungstermine können unter 0800 – 809 802 400 (kostenfrei) oder 0345 – 2927800 vereinbart werden. 

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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