Risiko Scheckzahlung bei Online-Verkäufen

Pressemitteilung vom
Verbraucherzentrale warnt vor Scheckbetrug
Scheck
Off

Ein Verbraucher bietet sein Auto bei einem bekannten Online-Portal zum Verkauf an. Alsbald findet sich ein interessierter Käufer. Man wird schnell handelseinig. Als Bezahlung verständigt man sich auf einen Scheck, der den Verkäufer per Post erreicht. Doch der Betrag auf dem Scheck ist in Zahlen und in Worten deutlich höher, als der vereinbarte Kaufpreis. Was denn nun? Der Autokäufer und Scheckaussteller bietet schnell eine Lösung des Problems an. Der Differenzbetrag soll einfach unbürokratisch zurücküberwiesen werden. Dafür muss der Scheck nur bei der Bank eingereicht und die Überweisung veranlasst werden.

Doch der Schreck kommt plötzlich und sitzt tief beim Autoverkäufer, denn der Scheck ist geplatzt – eine Bezahlung ist nicht erfolgt, das Konto wird rückbelastet. Das Geld aus der Überweisung ist auch weg und lässt sich nicht mehr zurückholen. Wie konnte das passieren.

Die Gutschrift des Scheckbetrages auf dem Konto des Autoverkäufers erfolgt in der Regel unter dem Vorbehalt der Einlösung des Schecks, was auf dem Kontoauszug durch den Zusatz "E.v." oder "Eingang vorbehalten" angezeigt wird. Die meisten Banken sehen dabei eine "Sperrfrist" vor, die je nach Laufweg bis zu 10 Arbeitstage betragen kann. Bis dahin kann der Scheck jederzeit noch „platzen“, d.h. eine erfolgte Gutschrift wird rückbelastet. Ein Grund für das Nicht-Einlösen könnte die mangelnde Deckung auf dem Konto des Ausstellers sein.

Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt warnt deswegen bei einer Bezahlung mit Schecks erst nach Ablauf der Sperrfrist die veräußerte Ware zu übergeben bzw. zu versenden und überzahlte Beträge erst dann zurück zu überweisen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass nicht nur das Geld nicht gezahlt wird, sondern auch die Ware weg ist. Nur nach Ablauf der Sperrfrist ist sicher, dass der papierhafte Scheck auch zu einem Geldwert wurde. 


Zu Fragen und Problemen rund um das Zahlen im Internet berät die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt derzeit online oder telefonisch.

Das landesweite Servicetelefon der Verbraucherzentrale ist unter (0345) 29 27 800 für Auskünfte und Terminvereinbarungen zu erreichen.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
Eine Person hat Fragezeichen im Kopf und schaut auf eine Rechnung der PVZ.

Vorsicht bei Rechnungen der PVZ für Zeitschriften-Abos

Verbraucher:innen berichten, dass ihnen ein kostenloses Probe-Abo für Zeitschriften angeboten wurde. Doch später erhalten sie eine Rechnung über ein kostenpflichtiges Zeitschriften-Abo von der Pressevertriebszentrale (PVZ). Es handelt sich um eine Abofalle. Was müssen Sie wissen und können Sie tun?
Vodafone-Firmenschild vor Hochhaus

Sammelklage gegen Vodafone: Jetzt anmelden!

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) verklagt Vodafone Kabel wegen unzulässiger Preiserhöhungen. Das Oberlandesgericht Hamm hat nun eine mündliche Verhandlung für den 3. Dezember 2025 angesetzt. Damit ist der 24. Dezember voraussichtlich der letzte Tag, an dem sich Betroffene für die Klage an- oder abmelden können.
Karten von Eventim

Verlegte Veranstaltungen: Urteil und Musterklage gegen Eventim

Die Erstattung von Vorverkaufsgebühren für Veranstaltungstickets kann nach dem Urteil des LG München I nicht pauschal in AGB ausgeschlossen werden. Verbraucher:innen berichten aber, dass Eventim weiterhin Gebühren einbehalte. Dagegen klagt nun der vzbv. Ab sofort ist das Klageregister eröffnet.