Hilfe, Lebensmittelallergie!

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Damit Menschen mit Allergien Lebensmittel gezielt und sicher auswählen können, gibt es spezielle Kennzeichnungsvorschriften.

Lebensmittel auf dem Tisch: Brot, Eier, Nüsse, Grapefrut, Zitrone, Milch

Das Wichtigste in Kürze:

  • 14 besonders wichtige Lebensmittelallergene müssen in der Zutatenliste deutlich gekennzeichnet werden, sofern sie im Lebensmittel enthalten sind.
  • Für lose Ware und im Restaurant genügt ein Hinweisschild / Sternchenhinweis "enthält...“.
  • Beim Hinweis "kann Spuren von ... enthalten" handelt es sich um eine freiwillige Angabe des Herstellers.
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Wenn Sie von einer Lebensmittelallergie betroffen sind oder an einer Lebensmittelunverträglichkeit leiden, sollten Sie nur für Sie unbedenkliche Lebensmittel auswählen. Der erste Blick beim Einkauf sollte daher dem Zutatenverzeichnis auf der Verpackung bzw. Internetseite gelten. In der Zutatenliste müssen die 14 Hauptallergene besonders hervorgehoben werden, beispielsweise farblich unterlegt oder fett gedruckt.

Ist kein Zutatenverzeichnis vorgeschrieben – z.B. bei loser Ware oder im Restaurant – muss auf das Allergen mit dem Wort "enthält..." hingewiesen werden. Bei Lebensmitteln, aus deren Bezeichnung sich das Allergen ergibt, zum Beispiel bei Milch, ist die gesonderte Kennzeichnung – in diesem Fall Milch – nicht erforderlich.

Laut Gesetz (Lebensmittelinformationsverordnung (Anhang II)) müssen folgende Allergene gekennzeichnet werden:
glutenhaltige Getreide und Produkte daraus *

  • glutenhaltige Getreide und Produkte daraus *
  • Krustentiere und daraus hergestellte Produkte
  • Eier und daraus hergestellte Produkte
  • Fisch und daraus hergestellte Produkte
  • Erdnüsse und daraus hergestellte Produkte
  • Sojabohnen und daraus hergestellte Produkte
  • Milch und Produkte daraus (einschließlich Laktose)
  • Schalenfrüchte (Nüsse) **
  • Sellerie und daraus hergestellte Produkte
  • Senf und daraus hergestellte Produkte
  • Sesamsamen und daraus hergestellte Produkte
  • Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, ausgedrückt in SO2
  • Lupinen und daraus hergestellte Produkte
  • Weichtiere und daraus hergestellte Produkte

* mit Nennung der Zutat Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme
** mit namentlicher Nennung der Zutat Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Kaschunüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oder Queenslandnüsse

Daraus ergibt sich auch eine Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel, die Laktose oder Gluten enthalten. Hier erfahren Sie, was Sie über Frei-Von-Lebensmittel, also solchen ohne Laktose bzw. Gluten wissen sollten.

Bisher gibt es noch keine Kennzeichnungspflicht für Erbsen-Eiweiß (auch als Kreuzallergie bei Birkenpollen-Allergiker:innen) und Insekten. Für letztere wird ein solcher Hinweis aber dringend empfohlen.

Der Hinweis "Kann Spuren von ... enthalten" findet sich manchmal auf Verpackungen und kann bedeuten, dass eine mögliche Verunreinigung mit Allergenen nicht auszuschließen ist. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Angabe der Lebensmittelanbieter, die manchmal auch zum Schutz des Lebensmittelunternehmens vor Haftungsansprüchen angegeben wird.

Mehr zu den Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel allgemein, können Sie unter Lebensmittel-Kennzeichnung: Was muss drauf stehen? nachlesen.

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