Durch die gesetzlichen Erhöhungen der Freibeträge kann zum Beispiel ein alleinstehender Schuldner ohne Unterhaltspflichten bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.300 Euro jetzt 1.266,85 Euro von seinem Lohn behalten. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die neuen Pfändungsfreibeträge anzuwenden, auch bei bestehenden Abtretungen. Überweist der Arbeitgeber versehentlich noch nach der alten Tabelle, kann der Schuldner von diesem die Nachzahlung der zu viel überwiesenen Beträge verlangen.
Die neuen Freigrenzen gelten auch beim Pfändungsschutzkonto. Betroffene müssen ihrer Bank oder Sparkasse keine neuen Bescheinigungen vorlegen. Für Pfändungen, bei denen der unpfändbare Betrag jedoch vom Gericht bestimmt wurde, wirken die neuen Pfändungsfreigrenzen nicht automatisch. Dies ist zum Beispiel bei einem Beschluss wegen höheren Einkommens und entsprechend höherem Freibeitrag der Fall. Hier sollten Betroffene schnell handeln.
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