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Pfändungsschutzkonto – Ab 1. Juli neue Freibeträge

Pressemitteilung vom
In einigen Fällen sollten Schuldner schnell handeln
Pfändung

Durch die gesetzlichen Erhöhungen der Freibeträge kann zum Beispiel ein alleinstehender Schuldner ohne Unterhaltspflichten bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.300 Euro jetzt 1.266,85 Euro von seinem Lohn behalten. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die neuen Pfändungsfreibeträge anzuwenden, auch bei bestehenden Abtretungen. Überweist der Arbeitgeber versehentlich noch nach der alten Tabelle, kann der Schuldner von diesem die Nachzahlung der zu viel überwiesenen Beträge verlangen.

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Die neuen Freigrenzen gelten auch beim Pfändungsschutzkonto. Betroffene müssen ihrer Bank oder Sparkasse keine neuen Bescheinigungen vorlegen. Für Pfändungen, bei denen der unpfändbare Betrag jedoch vom Gericht bestimmt wurde, wirken die neuen Pfändungsfreigrenzen nicht automatisch. Dies ist zum Beispiel bei einem Beschluss wegen höheren Einkommens und entsprechend höherem Freibeitrag der Fall. Hier sollten Betroffene schnell handeln.

Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e. V. informiert und berät Ratsuchende kostenfrei, kompetent und unabhängig über ihre Rechte und bereitet auf den Beratungs- und Entschuldungsprozess entsprechend der individuellen Lebenslage vor. Terminvereinbarungen nur mit vorheriger telefonischer Vereinbarung.

Telefonnummer: 0345) 2 98 03-73
Montag bis Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr und
Montag und Mittwoch von 14:00 bis 18:00 Uhr
E-Mail: bst.schuldner@vzsa.de, Postanschrift: Steinbockgasse 1, 06108 Halle (S.)


Gefördert durch das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt und die Stadt Halle

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